14.08.2024
"Freiwillig-Tempo 30"-Schilder: Müssen entfernt werden
"Freiwillig-Tempo 30"-Schilder, die Anwohner auf der Halbinsel Höri im Landkreis Konstanz auf ihren innerorts gelegenen Grundstücken aufgestellt haben, müssen entfernt werden, weil die Gefahr einer Verwechslung mit amtlichen Schildern besteht. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Freiburg in drei Eilbeschlüssen entschieden.
Das Landratsamt Konstanz hatte zuvor – jeweils unter Anordnung der sofortigen Vollziehung – gegenüber den Anwohnern die Entfernung der Schilder verfügt und Zwangsgelder von jeweils 800 Euro angedroht. Nachdem erfolglosen Widersprüchen klagten die Anwohner hiergegen und stellten Eilanträge. Die Eilanträge wies das VG nun im Wesentlichen ab.
Die Aufstellung der Schilder verstoße voraussichtlich gegen § 33 Absatz 2 der Straßenverkehrsordnung (StVO). Die Schilder könnten mit den amtlichen Vorschriftszeichen 274-30 (zulässige Höchstgeschwindigkeit 30 km/h) und 274.1 (Tempo 30-Zone) verwechselt werden. Maßgeblich sei das Gesamtbild des jeweiligen Schildes, wie es sich einem flüchtigen Betrachter darstelle. Hiernach sei voraussichtlich eine Verwechslungsgefahr zu bejahen, zumal ein Verkehrsteilnehmer sich nicht sicher sein könne, ob es sich nicht um ein amtliches Verkehrsschild handele, das nachträglich verändert worden sei.
Die Größe und Form der Schilder, die Abbildung von fünf rennenden Kindern und die Aufschrift "Freiwillig" führten nach der gebotenen Gesamtschau nicht auf den ersten Blick zum eindeutigen Schluss auf ein privates Wunsch-/Fantasiebild, so das VG. Mit der Abbildung der Kinder sei die Ähnlichkeit zu nach der StVO vorgesehenen "schwarzen Sinnbildern" angelegt. Nach der StVO seien auch "Aufschriften" zulässig. Dass das Bild der Kinder und der Schriftzug "Freiwillig" nicht – wie es die StVO vorschreibe – schwarz umrandet seien, nehme ein flüchtiger Betrachter nicht zwingend auf den ersten Blick wahr. Gerade bei ausschließlich fremdsprachigen Verkehrsteilnehmern sei eine Verwechslungsgefahr gegeben, da bei flüchtigem Blick nur die vermeintliche Geschwindigkeitsbeschränkung, aber nicht die Überschrift "Freiwillig" verstanden werde. Amtliche Verkehrszeichen müssten aber international verständlich sein. Auch weiche die Größe der Schilder nicht offensichtlich von der vergleichbarer amtlicher Verkehrszeichen ab.
Zu beachten sei auch, dass die Fahrerassistenzsysteme der Dienstwagen des Landratsamts und des Regierungspräsidiums beim Vorbeifahren an den Schildern eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h angezeigt hätten.
Schließlich sei davon auszugehen, dass die Verwechslungsgefahr negative Folgen für die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs haben könne, wenn statt der an sich zulässigen 50 km/h von manchen Verkehrsteilnehmern nur 30 km/h gefahren würden, während andere Verkehrsteilnehmer die höhere zulässige Geschwindigkeit ausnutzen wollten, merkt das VG an. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die Zulassung entsprechender Schilder die Aufstellung weiterer im Wesentlichen gleicher Schilder nach sich ziehen dürfte. Bei der Aufstellung der Schilder handele es sich nicht um isolierte private Einzelmaßnahmen. Vielmehr seien sie Teil einer breiten, unter anderem von der Deutschen Umwelthilfe unterstützten Initiative, die die "Höri" mit den Landesstraßen 192 und 193 betreffe.
Die Beschlüsse sind nicht rechtskräftig. Die Anwohner können Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg einlegen.
Verwaltungsgericht Freiburg, Beschlüsse vom 08.08.2024, 6 K 2226/24, 6 K 2227/24 und 6 K 2228/24, nicht rechtskräftig