13.08.2024
Feiertag: Ausgefallene Vorgriffsstunden eines Lehrers zu vergüten
Lehrer haben Anspruch auf Vergütung von Vorgriffsstunden, die wegen eines Feiertages ausgefallen sind. Anders liegt es jedoch bei Vorgriffstunden, die in die Schulferienzeit fallen. Dies hat das Arbeitsgericht (ArbG) Halle entschieden.
Geklagt hatte ein Lehrer aus Sachsen-Anhalt. Mit Wirkung vom 01.04.2023 bis 31.07.2028 ist dort § 4b Absatz 1 der Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen (ArbZVO-Lehr) mit dem Inhalt neu eingefügt worden, dass voll- und teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte über die jeweilige Unterrichtsverpflichtung hinaus wöchentlich an allen Schulformen des Landes zusätzlich eine weitere Pflichtstunde (Vorgriffsstunde) zu erteilen haben. Die Vorgriffsstunde wird dem Ausgleichskonto zugeführt. Auf Antrag kann sie auch ausgezahlt werden.
Inzwischen hat das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt einen gegen § 4b Absatz 1 ArbZVO-Lehr gerichteten Normenkontrollantrag einer beamteten Lehrerin zurückgewiesen und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Regelung wirksam ist (Entscheidung vom 07.03.2024, 1 K 66/23).
Der Kläger, der seine wöchentliche Vorgriffsstunde nach dem Dienstplan montags leistet, hat mit Schreiben vom 31.05.2023 die monatliche Auszahlung der Vorgriffstunden beantragt, und zwar auch für Montage, an denen er die wöchentliche Vorgriffsstunde wegen eines Feiertages nicht hat ableisten müssen, und für Tage, an denen die Ableistung der Vorgriffsstunde wegen Schulferien ausgefallen ist. Das beklagte Land hat die Vergütung für die Vorgriffstunden Ende Oktober 2023 zur Auszahlung gebracht, jedoch keine Vergütung für an Feier- und Ferientagen ausgefallene Vorgriffsstunden gezahlt.
Das ArbG Halle ist zu dem Ergebnis gekommen, dass dem Kläger auch Vorgriffsstunden zu vergüten sind, die wegen eines Feiertages ausfallen. Die Vorgriffsstunden seien für den Zeitraum vom 01.04.2023 bis 31.07.2028 für alle Lehrkräfte fester Bestandteil der regelmäßigen Arbeitszeit. Sie müssten daher auch bei der Entgeltfortzahlung für einen Feiertag berücksichtigt werden.
Anders liege der Fall hinsichtlich Vorgriffsstunden, die in die Ferienzeit fallen. Denn während der Schulferien bestehe generell keine Unterrichtsverpflichtung und es werde kein Dienstplan erstellt. Dem Kläger sei zudem im wirklichen Leben hinreichend bekannt, dass die Schulferien unterrichtsfrei seien.
Soweit das ArbG der Klage stattgegeben hat, hat es das beklagte Land auch verurteilt, die Klageforderung zu verzinsen.
Die Entscheidung ist rechtskräftig, da der Berufungsstreitwert von 600 Euro nicht erreicht worden ist und das ArbG der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung beigemessen hat.
Arbeitsgericht Halle, Urteil vom 10.07.2024, 3 Ca 1900/23, rechtskräftig