12.08.2024
Personenbezogene Daten: Finanzamt muss Auskunft geben
Finanzämter müssen die Steuerzahler informieren, welche personenbezogenen Daten von ihnen sie verarbeitet und gespeichert haben, wenn sie diese Auskunft verlangen. Auf eine entsprechende Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) weist der Bund der Steuerzahler (BdSt) Nordrhein-Westfalen hin.
Ein Steuerpflichtiger habe sein Finanzamt aufgefordert, ihm digitale Kopien von Verwaltungsakten zur Verfügung zu stellen, die ihn betreffende personenbezogene Daten enthielten, erläutert der BdSt. Das Finanzamt habe sich geweigert, woraufhin der Steuerzahler Klage beim Finanzgericht eingelegt habe, das jedoch – dem Finanzamt folgend – ebenfalls keine rechtliche Grundlage für einen entsprechenden Anspruch gesehen habe.
Der BFH entschied nun zugunsten des Steuerzahlers: Nach seiner Ansicht könne ein Steuerpflichtiger von seinem Finanzamt grundsätzlich Auskunft über die ihn betreffenden personenbezogenen Daten fordern, und zwar unabhängig davon, um welche Steuerart es gehe, so der BdSt. Der Auskunftsanspruch sei auch nicht abhängig von der Art der Aktenführung und der Dokumente sowie der Form der Datenverarbeitung durch die Finanzverwaltung.
Der Bundesfinanzhof stellte laut BdSt jedoch ebenfalls fest, dass kein Recht auf die (elektronische) Zurverfügungstellung von Kopien ganzer Akten bestehe. Auch gebe es keinen Anspruch auf Auskunft, wenn "dieser offenkundig unbegründet oder exzessiv" sei. In derartigen Fällen müsse die Finanzbehörde jedoch die Umstände darlegen, die nach ihrer Einschätzung zur Unbegründetheit des Auskunftsersuchens führen.
Bund der Steuerzahler Nordrhein-Westfalen e.V., PM vom 09.08.2024 zu Bundesfinanzhof, Urteil vom 12.03.2024, IX R 35/21