12.08.2024
Bei früherem Arbeitgeber tätiger Senior Experte: Kann geringfügig beschäftigt sein
Ein Bezieher einer Altersrente, der als so genannter Senior Experte für seinen bisherigen Arbeitgeber tätig wird, wird aufgrund seines Ausscheidens aus dem Erwerbsleben nicht berufsmäßig im Sinne von § 8 Absatz 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch IV (SGB IV) tätig. Es kommt daher eine (zeit-)geringfügige Beschäftigung in Betracht, wie das Sozialgericht (SG) Stuttgart entschieden hat.
Die Klägerin wandte sich gegen eine Beitragsnachforderung aus einer Betriebsprüfung für die Tätigkeit des Beigeladenen als "Senior Experte". Der Beigeladene wurde im Rahmen des "Senior Expert"-Programms der Klägerin tätig und übte nach Beginn des Bezugs einer Altersrente eine vertraglich im Voraus befristete und sich innerhalb der zeitlichen Grenzen der kurzfristigen Beschäftigung bewegende Tätigkeit aus. Er unterstützte dabei mit seinem Wissens- und Erfahrungsschatz die Stammbelegschaft und gab sein Expertenwissen an Nachwuchskräfte weiter. Die beklagte Rentenversicherung nahm an, dass Berufsmäßigkeit vorliege und eine kurzfristige Beschäftigung ausscheide.
Das SG sah dies anders und hob die streitgegenständlichen Bescheide auf. Insbesondere liege keine Berufsmäßigkeit im Sinne des § 8 Absatz 1 Nr. 2 SGB IV vor. Bezieher einer Altersrente seien aus dem Erwerbsleben ausgeschieden und daher nicht berufsmäßig tätig.
Dem stehe es nicht entgegen, wenn die Rente wegen Anrechnung des Hinzuverdienstes zeitweilig (teilweise) entfalle. Jedenfalls soweit der Senior Experte nicht ganz wesentlich auf die zusätzlichen Einkünfte aus der Beschäftigung für den ehemaligen Arbeitgeber angewiesen sei, lägen keine Umstände des Einzelfalls vor, die im Rahmen einer Ergebniskontrolle für eine Berufsmäßigkeit sprechen könnten.
Die Anrechnung von Vorversicherungszeiten führe ebenso wenig zu einer Berufsmäßigkeit. § 8 Absatz 1 Nr. 2 SGB IV verlange gerade keinen zeitlichen Abstand oder eine Andersartigkeit der Tätigkeit.
Sozialgericht Stuttgart, Urteil vom 13.07.2023, S 17 BA 5518/19, rechtskräftig