12.08.2024
Hundehaltung: Nicht durch SGB II zu ermöglichen
Die Haltung eines Hundes gehört nicht zum Existenzminimum, das das Sozialgesetzbuch II (SGB II) gewährleisten muss. Daher findet sich im SGB II auch keine Anspruchsgrundlage für einen Mehrbedarf für Tierhaltungen. So das Sozialgericht (SG) Stuttgart.
Ein hilfebedürftiger Hundehalter begehrte höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Er wollte unter anderem die Kosten seiner Hundehaftpflichtversicherung berücksichtigt wissen. Außerdem hielt er die Höhe des Regelbedarfs für verfassungswidrig.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Eine Absetzbarkeit der Beiträge zur Hundehaftpflichtversicherung vom Einkommen nach § 11b SGB II scheide deshalb aus, weil der Kläger im streitigen Zeitraum Einkommen unterhalb der anrechenbaren Einkommensgrenze erzielt habe, so das SG Stuttgart. Im Übrigen sei im SGB II keine Anspruchsgrundlage für einen Mehrbedarf für Tierhaltungen vorgesehen, weil die Hundehaltung nicht zum vom SGB II zu gewährleistenden Existenzminimum zähle.
Soweit der Kläger sich auf die Verfassungswidrigkeit der Regelleistung berufe, könne auch hieraus kein höherer Anspruch abgeleitet werden. Trotz des erheblichen Anstiegs der Inflation liege keine Unterschreitung des menschenwürdigen Existenzminimums durch die gesetzliche Höhe des Regelbedarfs (Stufe 1) jedenfalls für Leistungsbezieher vor, die in den Anwendungsbereich des § 73 SGB II (Einmalzahlung zum Ausgleich der mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden Mehraufwendungen in Höhe von 200 Euro) fallen, in dem den Monat Juli 2022 umfassenden Bewilligungszeitraum vor. Denn die Schaffung des § 73 SGB II stelle eine hinreichende zeitnahe Reaktion des Gesetzgebers im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dar.
Sozialgericht Stuttgart, Urteil vom 01.03.2023, S 18 AS 1538/22, rechtskräftig