09.08.2024
Außensteuergesetz: BMF veröffentlicht Vordrucke
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die Vordrucke für die Feststellungserklärungen zur Anwendung der Hinzurechnungsbesteuerung nach den §§ 7 ff. Außensteuergesetz (AStG) und der Zurechnungsbesteuerung nach § 15 AStG veröffentlicht
Hinzurechnungsbesteuerung für ausländische Zwischengesellschaften: Die Vordrucke
für die Feststellungserklärungen zur Anwendung der Hinzurechnungsbesteuerung nach den §§ 7 ff. und 18 Absatz 3 AStG in der bis zum 30.06.2021 geltenden Fassung für Feststellungsjahre, die Wirtschaftsjahre der Zwischengesellschaft betreffen, die vor dem 01.01.2022 beginnen (Altregelung), und
für die Feststellungserklärungen und Anzeigen zur Anwendung der Hinzurechnungsbesteuerung nach den §§ 7 ff. und 18 Absatz 3 AStG in der geltenden Fassung für Feststellungsjahre, die Wirtschaftsjahre der Zwischengesellschaft betreffen, die nach dem 31.12.2021 beginnen (Neuregelung),
finden sich unter https://www.formulare-bfinv.de/ffw/content.do in der Rubrik "Steuerformulare" – "Außensteuergesetz". Für die Altregelung stehen die Vordrucke mit der Formular ID 034501 bis 034507 und für die Neuregelung die Vordrucke mit der Formular ID 034515 bis 034521 zur Verfügung.
Die Frist für die Abgabe der Feststellungserklärungen und Anzeigen nach § 18 Absatz 3 AStG zur Anwendung der Hinzurechnungsbesteuerung in der Neuregelung für das Feststellungsjahr 2022 wurde mit BMF-Schreiben vom 18.06.2024 bis zum 31.10.2024 verlängert.
Zurechnungsbesteuerung für ausländische Familienstiftungen: Die Vordrucke für die Feststellungserklärungen zur Anwendung der Zurechnungsbesteuerung nach § 15 AStG (ausländische Familienstiftungen) finden sich unter https://www.formulare-bfinv.de/ffw/content.do in der Rubrik "Steuerformulare" – "Außensteuergesetz" (Formular ID 034508 bis 034512).
Die Frist für die Abgabe der Feststellungserklärungen und Anzeigen nach § 18 Absatz 4 AStG zur Anwendung der Zurechnungsbesteuerung für das Feststellungsjahr 2022 wurde mit BMF-Schreiben vom 11.09.2023 bis zum 31.07.2024 verlängert.
Bis zur Veröffentlichung der angepassten Vordrucke sind die Feststellungserklärungen laut BMF nach § 18 Absatz 4 AStG unter Verwendung der geltenden amtlichen Vordrucke abzugeben. Hierbei sei jedoch die aktuelle Rechtslage zu beachten. Entsprechende Angaben seien daher gegebenenfalls auf einem gesonderten Blatt zu erläutern. Bei nachgeschalteten Gesellschaften im Sinne des § 15 Absatz 9 AStG können die Angaben laut BMF wie bisher in der Anlage ASt 1 C-1 (Formular ID 034508) erklärt werden. Als Hilfestellung für die nach aktueller Rechtslage erforderlichen Angaben, insbesondere zu den Beteiligungen an diesen nachgeschalteten Gesellschaften, könne auch der Hauptvordruck ASt 1 B (Erklärung zur gesonderten – und einheitlichen – Feststellung nach § 18 Absatz 1 bis 3 AStG für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2021 beginnen, Formular ID 034515) dienen.
Bundesfinanzministerium, PM vom 08.08.2024