09.08.2024
Vormund: Konnte während Corona-Pandemie auch telefonisch wirksam bestellt werden
Für die Bestellung eines Vormundes war bis Ende 2022 gesetzlich ein Handschlag bei persönlicher Anwesenheit vorgesehen. Doch während der Corona-Pandemie nahm ein Gericht die Bestellung per Telefon vor. Das war rechtswirksam, wie das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main jetzt entschieden hat.
Im April 2020 bestellte ein Familiengericht eine berufsmäßige Vormundin für zwei Kinder, deren Eltern das Sorgerecht verloren hatten. Die Verpflichtung erfolgte telefonisch. Als die Vormundin ihre Vergütung verlangte, berief sich die Staatskasse auf die Unwirksamkeit ihrer Bestellung. Die Vormundin klagte und bekam Recht.
Das OLG weist darauf hin, dass die Regelung im Bürgerlichen Gesetzbuch, die bis Ende 2022 einen Handschlag vorgesehen habe, eine Soll-Vorschrift sei. Danach könne von der Bestellung per Handschlag abgewichen werden, wenn es hierfür nachvollziehbare und vernünftige Gründe gibt. Solche habe die Pandemie geliefert: Denn um die Ansteckungsgefahren zu minimieren, hätten persönliche Kontakte auf ein Minimum reduziert werden sollen. Sinn und Zweck des Handschlags sei, dem Verpflichteten den Ernst und die Bedeutung der von ihm zu übernehmenden Pflichten zu verdeutlichen. Das hält das OLG aber auch bei einer telefonischen Bestellung für möglich.
Weil die Frage indes noch nicht höchstrichterlich entschieden ist, hat es die Rechtsbeschwerde gegen seinen Beschluss zugelassen. Es ist also möglich, dass der Bundesgerichtshof noch entscheidet.
Oberlandesgericht Frankfurt a.M., Beschluss vom 27.06.2024, 7 WF 74/23