08.08.2024
Bayerische Wolfsverordnung: Für unwirksam erklärt
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat die Bayerische Wolfsverordnung vom 25.04.2023 und die Verordnung zu ihrer Ausführung vom 02.05.2023 für unwirksam erklärt. Er gab damit einem Normenkontrollantrag des Landesverbands Bund Naturschutz in Bayern (BUND) statt. Die beiden Verordnungen seien aufgrund eines Verfahrensfehlers unwirksam: Der Freistaat Bayern hätte die von ihm anerkannten Naturschutzvereinigungen im Verordnungsverfahren beteiligen müssen.
Der Freistaat hatte in den Verfahren zum Erlass der Verordnungen von der gesetzlich als Regelfall vorgesehenen Beteiligung anerkannter Naturschutzvereinigungen – also auch von einer Beteiligung des BUND – abgesehen. Er begründete dies mit der Notwendigkeit sofortigen Handelns angesichts des zum 01.05.2023 erfolgenden Almauftriebs. Es liege Gefahr im Verzug vor, die laut Gesetz das Absehen von der Beteiligung erlaube. Denn selbst bei Gewährung kürzester Anhörungsfristen sei mit der Beteiligung ein Zeitverlust verbunden, der mit hoher Wahrscheinlichkeit den Eintritt von ernsten Schäden insbesondere für die Almbauern zur Folge hätte.
Der BayVGH ist dem nicht gefolgt. Die Beteiligung sei zu Unrecht unterlassen worden, weil keiner der dafür gesetzlich vorgesehenen Ausnahmetatbestände vorgelegen habe. Wegen der Bedeutung des Anhörungsrechts als tragendem Prinzip des rechtsstaatlichen Verfahrens sei für das ausnahmsweise Absehen von der Beteiligung anerkannter Naturschutzvereinigungen ein strenger Maßstab anzulegen.
Insbesondere habe die vom Freistaat Bayern angeführte Gefahr im Verzug nicht bestanden. Allein dass es in der Zeitphase des Verordnungserlasses mehrfach Wolfssichtungen, auch in Siedlungsgebieten, gegeben habe, reiche für eine solche nicht aus. So stufe der vom Bayerischen Landesamt für Umwelt herausgegebene "Bayerische Aktionsplan Wolf" bloße Wolfssichtungen nicht als gefährlich ein. Der Aktionsplan leite allein aus solchen Wolfssichtungen ohne Hinzutreten besonderer Wolfsverhaltensweisen weder einen Handlungsbedarf zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der öffentlichen Sicherheit noch zum Schutz von Nutztieren ab.
Gegen das Urteil kann der Antragsgegner innerhalb eines Monats Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision beim Bundesverwaltungsgericht einlegen.
Verwaltungsgerichtshof Bayern, Urteil vom 18.07.2024, 14 N 23.1190, nicht rechtskräftig