07.08.2024
Grundrente: Rentner profitieren von einer Steuererklärung
Rund 1,1 Millionen Menschen erhalten zusätzlich zu ihrer Rente die Grundrente. Dabei handelt es sich um eine Aufstockung, wenn die Rente unterdurchschnittlich ausfällt. Im Durchschnitt sind es 86 Euro monatlich mehr. Wenn die Voraussetzungen für einen Anspruch erfüllt sind, berechnet sich die Höhe der Grundrente nach dem zu versteuernden Einkommen. Daher kann eine freiwillige Steuererklärung vorteilhaft sein, weiß die Lohnsteuerhilfe Bayern: Durch sie könne ein Grundrentenanspruch ausgelöst oder die vorhandene Grundrente erhöht werden.
Die Höhe der Grundrente werde von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) jedes Jahr automatisch neu berechnet. Dafür werde das zu versteuernde Einkommen des vorletzten oder vorvorletzten Jahres vom Finanzamt herangezogen. Für die Grundrente ab 01.01.2024 seien also die Steuerklärungen der Jahre 2021 oder 2020 verwendet worden. Viele Bezieher einer Grundrente zahlten im Alter jedoch keine Steuern mehr und seien von einer Steuererklärung befreit.
Eine Steuererklärung sei nur dann verpflichtend, wenn die Einkünfte über dem jährlichen Grundfreibetrag liegen. Dieser werde jährlich leicht erhöht und betrage für 2024 11.604 Euro, was monatlichen Einkünften von 967 Euro entspricht. Rückwirkend sei noch eine geringfügige Erhöhung auf 11.784 Euro geplant. Wer steuerlich absetzbare Ausgaben hatte, könne durch die Abgabe einer freiwilligen Steuererklärung das zugrunde liegende Einkommen bei der Rentenversicherung reduzieren und dadurch unter die Grenzwerte für die Grundrente fallen.
Alleinstehende Rentner erhielten im Jahr 2024 die volle Grundrente, wenn das zu versteuernde Einkommen maximal 1.375 Euro monatlich beträgt. Bei Verheirateten oder eingetragenen Lebenspartnerschaften würden die Einkünfte des Partners mit herangezogen, erläutert die Lohnsteuerhilfe. Bei Ehepaaren dürften 2.145 Euro nicht überschritten werden. Einkünfte darüber würden zu 60 Prozent angerechnet. Liegen die Einkünfte von Alleinstehenden über den Grenzwerten von 1.759 Euro beziehungsweise bei Ehepaaren über 2.530 Euro, werde dieser Teil voll auf den Grundrentenzuschlag angerechnet. Dadurch reduziere sich der Rentenzuschlag oder er entfällt sogar ganz. Diese Freibeträge änderten sich jährlich mit dem Rentenwert.
Wurden für diese Jahre allerdings keine Steuererklärungen gemacht, verwende die DRV stattdessen solche Daten, die ihr vorliegen. Dies sind laut Lohnsteuerhilfe die Renten- und Versorgungsbezüge, die sie selbst ausbezahlt. Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen werden dem Einkommen angerechnet. Davon abgezogen würden der steuerfrei gestellte Rententeil, Freibeträge für betriebliche und Riesterrenten sowie Steuerpauschalen. Diese umfassten die Werbungskostenpauschale von 102 Euro und den Sonderausgabenpauschbetrag von 36 Euro. Mehr werde steuerlich nicht berücksichtigt, wenn keine Steuererklärung vorliegt.
Im Rahmen einer Einkommensteuererklärung könnten zusätzlich die Versicherungsbeiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung als auch andere private Versicherungen, wie eine Haftpflicht-, Kfz-Haftpflicht-, Tierhalterhaftpflicht-, Unfall-, Zusatzkranken-, Auslandskranken-, Zahnzusatz-, Pflegezusatz- und Risikolebensversicherung als Sonderausgaben abgesetzt werden. Auch Krankheitskosten, beispielsweise Zahnersatz, Brille, Medikamente, Rollator oder die Kosten eines Pflegeheims abzüglich der zumutbaren Eigenbelastung senkten das zu versteuernde Einkommen als außergewöhnliche Belastung. Nicht zu vergessen seien Werbungskosten, betont die Lohnsteuerhilfe, wie eine Renten- oder Steuerberatung, gegebenenfalls Freibeträge für Kinder, Handwerkerkosten, Spenden oder die gezahlte Kirchensteuer. Eine Steuererklärung biete zahlreiche Möglichkeiten, so die Lohnsteuerhilfe.
Rentner müssten sich im Hinblick auf die Grundrente zwar um nichts kümmern, jedoch lohne es sich, selbst aktiv zu werden. Wer seine Steuererklärung freiwillig einreicht, habe dafür vier Jahre rückwirkend Zeit. Am 31.12.2024 laufe somit die Frist für die Steuererklärung für das Jahr 2020 ab. Steuererklärungen für die Jahre 2020, 2021, 2022 seien also noch möglich. Daraus könne ein erstmaliger Grundrentenanspruch entstehen oder eine bestehende Grundrente erhöht werden. Wer seinen Grundrentenbescheid bereits erhalten hat, könne jedoch nur innerhalb der Frist von einem Monat einen Widerspruch einlegen. Danach sei eine Änderung für selbiges Jahr nicht mehr möglich. Aber die Folgejahre könnten weiterhin beeinflusst werden.
Da die Daten vom Finanzamt jeweils am 31. Oktober elektronisch abgerufen werden, müsse zu diesem Zeitpunkt der Steuerbescheid schon vorliegen, damit er in die Datenlage einfließt. Die Lohnsteuerhilfe empfiehlt Rentnern daher, sich mit der Steuererklärung zu beeilen. Fest stehe, dass der Grundrentenzuschlag in seiner Höhe nicht fix ist und mit den Jahren schwanken kann. Eine Neuberechnung erfolge von der DRV immer zum Jahresbeginn. Wenn bisher keine Grundrente zum Tragen kam, liege in der Regel kein Grundrentenbescheid vor. In diesem Fall könne ein Antrag auf Überprüfung beim zuständigen Rentenversicherungsträger gestellt werden.
Lohnsteuerhilfe Bayern e.V., PM vom 06.08.2024