06.08.2024
Kraftfahrzeugsteuer als Masseverbindlichkeit: Feststellungslast liegt beim Hauptzollamt
Das Hauptzollamt (HZA) trägt die Feststellungslast für das Vorliegen der Massezugehörigkeit, wenn es gegen einen Insolvenzverwalter Kraftfahrzeugsteuer für ein auf den Insolvenzschuldner zugelassenes Fahrzeug festsetzt. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.
Auch Kraftfahrzeugsteuer könne als Masseverbindlichkeit nach § 55 Absatz 1 Nr. 1 Insolvenzordnung (InsO) gegen den Insolvenzverwalter als Steuerschuldner festzusetzen sein.
Im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits begründete Steueransprüche seien zur Insolvenztabelle anzumelden. Später begründete Steueransprüche seien bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 55 Absatz 1 InsO Masseverbindlichkeiten. Zu den Masseverbindlichkeiten gehörten gemäß § 55 Absatz 1 Nr. 1 InsO auch die Verbindlichkeiten, die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören.
Die nach der Insolvenzeröffnung entstandene Kraftfahrzeugsteuer sei als Abgabenforderung nach § 55 Absatz 1 Nr. 1 Alternative 2 InsO den "in anderer Weise" durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Masse begründeten Verbindlichkeiten zuzuordnen, soweit sie die Insolvenzmasse betrifft. Dies ist laut BFH der Fall, wenn die erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründete Abgabenforderung selbst einen Bezug zur Insolvenzmasse aufweist.
Die nach Insolvenzeröffnung entstandene Kraftfahrzeugsteuer weise aber nur dann einen Bezug zur Insolvenzmasse auf und sei Masseverbindlichkeit im Sinne von § 55 Absatz 1 Nr. 1 InsO, wenn das Fahrzeug, für dessen Halten die Kraftfahrzeugsteuer geschuldet wird, Teil der Insolvenzmasse ist und der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters unterliegt. Denn der Insolvenzverwalter könne dann über die Art und Weise der Verwendung oder Verwertung des Fahrzeugs bestimmen und gegebenenfalls verhindern, dass weiterhin Kraftfahrzeugsteuer entsteht, indem er das Fahrzeug veräußert oder außer Betrieb setzt und der Zulassungsbehörde dies anzeigt. Maßgebend sei danach, so der BFH, ob das Fahrzeug (tatsächlich/körperlich) Teil der Insolvenzmasse ist.
Allein aus der Haltereigenschaft für ein Fahrzeug entstehe kein Bezug der Kraftfahrzeugsteuer zur Insolvenzmasse. Die Feststellungslast für den erforderlichen Bezug einer Kraftfahrzeugsteuer-Verbindlichkeit zur Insolvenzmasse trage grundsätzlich das HZA. Die Anwendung der Regeln über die Feststellungslast sei allerdings nicht das vorrangige Instrument richterlicher Entscheidungsfindung, hebt der BFH hervor. Es handele sich vielmehr um eine "ultima ratio", die regelmäßig erst zur Anwendung gelange, wenn alle anderen Möglichkeiten der Beweisführung innerhalb der Untersuchungspflicht des FG ausgeschöpft sind.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 11.04.2024, IV R 18/21