02.08.2024
Aufschaukelnder Anhänger: Ist nicht mangelhaft
Ein sich aufschaukelnder Anhänger ist nicht mangelhaft, wenn das als Mangel gerügte Aufschaukeln mit einfachen Maßnahmen verhindert werden kann. So das Pfälzische Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken. Es hat weiter entschieden, dass ein gewerblicher Käufer das Fahrverhalten des Anhängers innerhalb einer Zweiwochenfrist nach Auslieferung des Anhängers prüfen sollte, um seine Gewährleistungsrechte nicht zu verlieren.
Der Inhaber eines Betriebes für Garten- und Landschaftsbau bestellte bei einem Unternehmen, das mit Baumaschinen handelt, für seinen Betrieb einen Anhänger. Dabei handelte es sich um einen so genannten Starrdeichsel-Plattformanhänger mit Zentral-Doppel-Achse. Nach dessen Auslieferung reklamierte der Garten- und Landschaftsbauer erst mehr als drei Wochen später ein Aufschaukeln des Anhängers im Fahrbetrieb, wenn der Anhänger nicht beladen sei. Der Anhänger sei deshalb mangelhaft. Der Garten- und Landschaftsbauer klagte mit dem Ziel, sich vom Kaufvertrag zu lösen und vom Unternehmen die Rücknahme und Rückübereignung des Anhängers gegen Rückzahlung des Kaufpreises zu erlangen.
Das OLG Zweibrücken hat in einem Hinweisbeschluss die Klageabweisung der Vorinstanz bestätigt. Ein Mangel des Anhängers sei im Verfahren nicht bewiesen worden. Aufgrund des gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachtens sei das OLG vielmehr davon überzeugt, dass die gesetzlich vorgeschriebene Stützlast und damit das Vermeiden des Aufschaukelns des Anhängers durch das Ergreifen einfacher Maßnahmen erreicht werden könne.
Bei einem Starrdeichsel-Anhänger mit Einzelachse oder Doppelachse müsse für eine ausreichend hohe Anhänger-Stützlast Sorge getragen werden. Denn bei zu geringer Stützlast könne es technisch bedingt zu einer unzureichenden Belastung der spurführenden Hinterachse des Zug-Lkws kommen. Sollte es bei einer bestimmten Transportsituation nicht möglich sein, die zu transportierende Ladung so zu verteilen, dass eine ausreichend hohe Stützlast erreicht werde, bestehe – neben einer etwaigen Anpassung der Höhe der Anhängerkupplung – aus technischer Sicht die Möglichkeit, diese durch zusätzliches Mitführen von Ballastgewicht zu realisieren, beispielsweise mittels befüllter Big-Bags oder Betonteile.
Zudem, so das OLG weiter, sei es einem gewerblichen Käufer bei einem Handelskauf zuzumuten, innerhalb von zwei Wochen, einen Anhänger im Fahrbetrieb mit und ohne Ladung zu prüfen. Mit einer bloßen Inaugenscheinnahme des Anhängers innerhalb der ersten beiden Wochen nach dem Erwerb genüge der Käufer bei einem Kauf unter Handelsleuten den gesetzlichen Vorgaben nicht, um sich seiner Gewährleistungsrechte zu erhalten.
Der Käufer hat seine Berufung auf den Hinweis des OLG zurückgenommen.
Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss vom 12.07.2024, 4 U 63/24