31.07.2024
Grundsteuer B in NRW: Fast in jeder zweiten Kommune angehoben worden
In Nordrhein-Westfalen hat im Jahr 2024 fast jede zweite Kommune die Grundsteuer B erhöht. Dies teilt der Bund der Steuerzahler (BdSt) des Bundeslandes mit – und fordert eine Abschaffung der Grundsteuer.
Die Gründe für die Grundsteuer-Erhöhungen seien vielfältig: Der BdSt nennt unter anderem den sehr hohen Lohnabschluss im öffentlichen Dienst, die hohe Inflation und hohe Energiekosten der vergangenen Jahre, die Zinswende, die schwächelnde Konjunktur, ständig steigende kommunale Soziallasten, den Unterhaltungsstau der kommunalen Infrastruktur, die Investitionen in den Klimaschutz, hohe Kosten zur Unterbringung und Integration von Flüchtlingen, die kommunale Wärmeplanung, die Vorbereitung des Rechtsanspruchs auf Ganztagsbetreuung im Primarbereich, das ungelöste Altschuldenproblem der Kommunen und unzureichende Landesmittel im kommunalen Finanzausgleich.
Sodann geht der BdSt auch auf die Grundsteuerreform ab 2025 ein. Noch seien nicht alle Auswirkungen absehbar. Deshalb seien die derzeitigen Erhöhungen der Hebesätze kritisch zu hinterfragen. Das nordrhein-westfälische Finanzministerium habe vor knapp einem Monat die aufkommensneutralen Hebesätze veröffentlicht, auf deren Basis die Städte und Gemeinden in NRW die Reform für die Kommune aufkommensneutral umsetzen können. Das heiße, sie sollen mit den neuen Hebesätzen für 2025 die gleichen Einnahmen erzielen können wie auch 2024.
Zusätzlich habe das Finanzministerium gesplittete aufkommensneutrale Hebesätze veröffentlicht. Sie unterschieden zwischen Wohn- und Nichtwohngrundstücken (Gewerbe). Der nordrhein-westfälische Landtag habe Anfang Juli beschlossen, den Kommunen die Möglichkeit zu geben, solche differenzierten Grundsteuer B-Hebesätze einzuführen. Dies habe der BdSt NRW in zwei Anhörungen im Landtag als kurzfristige Abfederung einer durch die Reform entstandenen häufig zu verzeichnenden Unwucht zulasten der Wohngrundstücke gefordert, um die in ganz NRW unterschiedlich vorkommende Lastenverschiebung auszugleichen.
Sowohl durch die Reform als auch durch die Anwendung der aufkommensneutralen Hebesätze könne es zu individuellen Mehrbelastungen beziehungsweise individuellen Entlastungen kommen, unterstreicht der BdSt. Seine voraussichtliche Belastung durch die Grundsteuer könne jeder mit seinem Grundsteuerbescheid und den veröffentlichten aufkommensneutralen Hebesätzen des Finanzministeriums berechnen. Die versprochene Aufkommensneutralität bedeute nur, das Steueraufkommen der einzelnen Kommune soll nicht höher oder niedriger ausfallen als vor der Reform.
Aus Sicht des BdSt NRW gibt es mehrere Stellschrauben, an denen jetzt gedreht werden muss. Zum einen sei das Land in der Pflicht, die grundsätzliche Finanzausstattung der Kommunen zu verbessern und gleichzeitig die verwaltungsaufwändigen Förderprogramme abzubauen. Die Konnexität müsse beachtet werden und schnell ein nachhaltiges Konzept einer Altschuldenlösung her. Auf der anderen Seite müssten alle Kommunen ihre Kraftanstrengungen zur Haushaltskonsolidierung intensivieren. Es gelte, die Einsparpotenziale durch beispielsweise interkommunale Zusammenarbeit oder Verbesserung der Gewerbestruktur auszunutzen. Außerdem müssten bestehende Standards evaluiert und hinterfragt werden, fordert der BdSt NRW.
Er hält darüber hinaus das Bundesmodell der Grundsteuerreform für verfassungswidrig und hat gemeinsam mit Haus & Grund bundesweit mehrere Klagen eingereicht. Spätestens nachdem das Bundesverfassungsgericht die Erhebung der Grundsteuer erneut als verfassungswidrig bewertet habe, sollte die Grundsteuer abgeschafft werden, so der BdSt. Zur Kompensation der Einnahmeausfälle der Kommunen gebe es bereits verschiedene Ansätze. So könnten die Kommunen beispielsweise ein Hebesatzrecht auf die Einkommensteuer und Körperschaftssteuer erhalten sowie einen größeren Anteil an der Umsatzsteuer. Die Grundsteuer sollte also in Zukunft nicht ständig neu reformiert werden, sondern durch andere steuerliche Finanzierungsmöglichkeiten für die Kommunen ersetzt werden.
Bund der Steuerzahler Nordrhein-Westfalen, PM vom 30.07.2024