29.07.2024
Gelbe Tonne: Darf nicht im öffentlichen Straßenraum stehen
Gelbe Tonnen sind grundsätzlich auf dem Privatgrundstück unterzubringen. Einzig vor und nach dem Entleeren dürfen sie kurzfristig auf der Straße stehen. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Hannover entschieden und die Klage einer Hauseigentümerin abgewiesen.
Diese hatte die Stadt verklagt, weil sie ihr die begehrte Sondernutzungserlaubnis für das Abstellen zweier gelber 240-Liter-Tonnen für Leichtverpackungen im öffentlichen Straßenraum verwehrt hatte.
Das VG aber gab der Stadt recht. Diese habe zu Recht darauf verwiesen, dass solche Tonnen im Hinblick darauf, dass diese wegen des Inhalts regelmäßig ein eher geringes Gewicht aufweisen, grundsätzlich auf privaten Flächen unterzubringen seien; lediglich für den Zeitraum unmittelbar vor und nach deren Leerung dürften sie – wenn nötig – auf Gehwegen abgestellt werden.
Im zugrunde liegenden Fall seien für das Gericht auch keine Besonderheiten festzustellen gewesen, die einen Anspruch auf eine Ausnahmeregelung begründen könnten. Keine entsprechende Besonderheit liege darin, dass die Tonnen aus dem Innenhof durch das Treppenhaus über mehrere Treppenstufen zur Leerung transportiert werden müssten.
Gegen das Urteil können die Beteiligten einen Antrag auf Zulassung der Berufung beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht stellen.
Verwaltungsgericht Hannover, Urteil vom 25.07.2024, 7 A 5135/23, nicht rechtskräftig