26.07.2024
Erfrischungsgetränk mit Vitamin C und D: Darf nicht als "Immun Water" vertrieben werden
Die Eckes-Granini Deutschland GmbH darf ein Erfrischungsgetränk mit Limetten-Ingwer-Geschmack nicht länger als "Hohes C Immun Water" anbieten. Denn der Name suggeriere, dass das Getränk das Immunsystem positiv beeinflusse – was nicht der Fall sei, so das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz.
Eckes-Granini hatte sein "Immun Water" im Frühjahr 2022 auf den deutschen Markt gebracht. Auf der Flasche befand sich in großen Buchstaben der Getränkename und darunter in kleinerer Schrift die Angabe "Mit Vitamin C + D". Auf der Rückseite der Flasche wies das Unternehmen darauf hin, dass Vitamin C und D zur normalen Funktion des Immunsystems beitragen.
Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) sah hierin eine unzulässige Gesundheitswerbung und klagte. Das OLG gab ihm recht. Die Bezeichnung "Immun Water" sei aus Sicht eines Durchschnittsverbrauchers gleichbedeutend mit der Aussage, das beworbene Getränk habe einen positiven Einfluss auf das Immunsystem. Damit handele es sich um eine spezifische gesundheitsbezogene Angabe, die nicht zugelassen und deshalb verboten sei. Es sei lediglich anerkannt, dass Vitamin C und Vitamin D zu einer normalen Funktion des Immunsystems beitragen. Diese Aussage sei mit der Bezeichnung "Immun Water" nicht identisch. Außerdem werde die behauptete Wirkung auf das Immunsystem auf der Schauseite der Flasche nicht den Vitaminen, sondern dem Getränk als solchem zugeschrieben. Die Vorinstanz, das Landgericht Mainz, hatte den Anspruch des vzbv noch abgelehnt.
Das Unternehmen wollte das Produkt noch bis Ende 2024 auf dem Markt lassen. Das hat das OLG abgelehnt. Schließlich habe Eckes-Granini im Prozess selbst mitgeteilt, dass es die Gestaltung seit Frühjahr 2022 nicht mehr verwende. Die Revision beim Bundesgerichtshof wurde nicht zugelassen. Das Unternehmen hat nun eine Nichtzulassungsbeschwerde eingereicht.
Verbraucherzentrale Bundesverband, PM vom 25.07.2024 zu Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 04.06.2024, 9 U 1314/23, nicht rechtskräftig