18.07.2024
TikTok-Betreiber Bytedance: Ist so genannter Gatekeeper
Das chinesische Unternehmen Bytedance, das das Videoportal TikTok betreibt, ist mit seiner Klage gegen den Beschluss der EU-Kommission, mit dem es als Torwächter im Sinne des Digital Markets Act (DMA) benannt wird, vor dem Gericht der Europäischen Union (EuG) gescheitert.
2023 benannte die Kommission Bytedance nach dem DMA als so genannten Torwächter. Hiergegen erhob Bytedance eine Nichtigkeitsklage – ohne Erfolg.
Das EuG verweist zunächst auf die Entstehungsgeschichte und den Regelungsgehalt des DMA. Insbesondere betont es, dass der Unionsgesetzgeber mit der Verabschiedung des DMA durch die Festlegung von Regeln zur Gewährleistung der Bestreitbarkeit und Fairness der Märkte im digitalen Sektor im Allgemeinen und zugunsten von gewerblichen Nutzern und Endnutzern der von den Torwächtern bereitgestellten zentralen Plattformdienste im Besonderen einen Beitrag zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts leisten wollte.
Sodann stellt das Gericht fest, dass die Kommission zu Recht davon ausgehen durfte, dass es sich bei Bytedance um einen Torwächter handelt. Bytedance erreiche unstreitig die im DMA vorgesehenen quantitativen Schwellenwerte, die unter anderem seien globalen Marktwert, die Zahl der Nutzer von TikTok in der EU und die Anzahl der Jahre betreffen, in denen der letztgenannte Schwellenwert für die Zahl der Nutzer erfüllt worden ist. Daher könne vermutet werden, dass Bytedance ein Torwächter ist. Bytedance habe die Vermutung, wonach das Unternehmen erheblichen Einfluss auf den Binnenmarkt hat, TikTok den gewerblichen Nutzern als wichtiges Zugangstor zu Endnutzern dient und Bytedance eine gefestigte und dauerhafte Position innehat, nicht entkräften können.
Insbesondere das Argument, dass sein globaler Marktwert hauptsächlich auf seine Tätigkeiten in China zurückzuführen sei, was durch seinen geringen Umsatz in der EU belegt werde, ziehe nicht. Vielmehr habe die Kommission davon ausgehen dürfen, dass der hohe Marktwert, den Bytedance weltweit hat, in Verbindung mit der großen Zahl der Nutzer von TikTok in der EU die finanzielle Leistungsfähigkeit von Bytedance und sein Potenzial zur Monetarisierung dieser Nutzer widerspiegelt.
Das EuG weist auch das Argument zurück, wonach der Umstand, dass Bytedance über kein Plattformökosystem verfüge und von keinen Netzwerk- oder Bindungseffekten profitiert habe sowie dass TikTok eine geringere Größenordnung aufweise als andere Onlinedienste sozialer Netzwerke wie Facebook und Instagram, zeige, dass TikTok den gewerblichen Nutzern nicht als wichtiges Zugangstor zu Endnutzern diene. Trotz der von Bytedance geltend gemachten Umstände sei es TikTok seit seiner Einführung in der EU im Jahr 2018 gelungen, die Zahl seiner Nutzer sehr schnell und exponentiell zu steigern, so das EuG. In kurzer Zeit habe das Videoportal eine halb so große Verbreitung wie Facebook und Instagram erzielt sowie namentlich bei jungen Nutzern, die auf TikTok mehr Zeit als in anderen sozialen Netzwerken verbringen, eine besonders hohe Bindungsquote erreicht.
Das EuG weist schließlich das Vorbringen von Bytedance zurück, wonach das Unternehmen keine gefestigte und dauerhafte Position innehabe. Insofern habe Bytedance geltend gemacht, ein neuer Marktteilnehmer zu sein, dem Wettbewerber wie Meta und Alphabet, die neue Dienste wie Reels und Shorts in den Verkehr gebracht hätten und durch die Nachahmung wesentlicher Merkmale von TikTok schnell gewachsen seien, seine Position erfolgreich streitig gemacht hätten. TikTok sei 2018 zwar ein neuer Marktteilnehmer im Binnenmarkt gewesen, mit dem gut etablierten Betreibern wie Meta und Alphabet deren Position streitig gemacht werden sollte. Seine Position habe sich aber in den folgenden Jahren schnell gefestigt, wenn nicht gar gestärkt, so das EuG – dies trotz der Einführung konkurrierender Dienste wie Reels und Shorts. In kurzer Zeit habe TikTok, gemessen an der Zahl der Nutzer in der EU, eine halb so große Verbreitung wie Facebook und Instagram erreicht.
Gericht der Europäischen Union, Urteil vom 17.07.2024, T-1077/23