10.07.2024
Zigaretten über anderen EU-Staat eingeschmuggelt: Einfuhrmehrwertsteuer entsteht nur in anderem Mitgliedstaat
Werden aus einem Drittland stammende Schmuggelzigaretten über einen anderen Mitgliedstaat (hier: Polen) vorschriftswidrig in die EU verbracht und dort zum Gegenstand einer mehrwertsteuerrechtlichen Lieferung oder Leistung (hier: Verkauf auf einem öffentlichen Markt), so stellt dies einen Eingang in den Wirtschaftskreislauf der EU dar und die Einfuhrmehrwertsteuer entsteht nur in diesem anderen Mitgliedstaat. Dies hat das Finanzgericht (FG) Hamburg entschieden.
Ein späterer Transport der im anderen Mitgliedstaat käuflich erworbenen Schmuggelzigaretten in einen weiteren Mitgliedstaat (hier: Deutschland) und ihr dortiger Weiterverkauf an weitere Abnehmer führe nicht zu einer (erneuten) Entstehung der Einfuhrmehrwertsteuer in diesem weiteren Mitgliedstaat.
Die gesetzliche Fiktion des Artikels 215 Absatz 4 Zollkodex zum Entstehungsort der Zollschuld finde in Umsetzung eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 18.01.2024 (C-791/22) auf die Einfuhrmehrwertsteuer keine Anwendung.
Urteil vom 6.3.2024 (4 K 1/18), rechtskräftig.