09.07.2024
Meta-Tochter: Schuldet Telekom-Tochter für Datentransfer 20 Millionen Euro
20 Millionen Euro muss eine Tochter des Meta-Konzerns an eine Tochter der Deutschen Telekom zahlen, und zwar für Datentransportleistungen. Das hat das Landgericht (LG) Köln entschieden. Nach Kündigung der zugrunde liegenden Vereinbarungen sei ein neuer Vertrag zustande gekommen, weil die Meta-Tochter die Infrastruktur der Telekom weiter genutzt habe.
Die Meta-Tochter hatte seit 2010 aufgrund vertraglicher Beziehungen Netzwerkstrukturen der Telekom für ihren Datenverkehr genutzt. 2020 kündigte Meta die Verträge, da es zu Streitigkeiten über die Preisgestaltung gekommen war und man sich nicht hatte einigen können. Die Telekom bestätigte die Kündigung, erklärte aber in einem Schreiben an die Meta-Tochter, dass sie bereit sei, deren Daten über ihr Netzwerk im Transit weiterzuleiten – allerdings unter dem Vorbehalt einer Vereinbarung zu wirtschaftlich vertretbaren Konditionen.
Die Meta-Tochter fuhr mit der Nutzung der Telekom-Infrastruktur fort. Die Telekom nahm dies zum Anlass, ihre Leistungen Meta in Rechnung zu stellen. Doch letztere zahlte nicht – 20 Millionen Euro sind offen.
Zur Zahlung dieses Betrages hat das LG Köln Meta jetzt verurteilt. Das Gericht sieht in dem Schreiben der Telekom ein Vertragsangebot und in der Weiternutzung des Telekom-Netzwerks durch die Meta-Tochter in Kenntnis des Schreibens dessen Annahme.
Spätere weitere Kündigungen Metas ständen dem Anspruch der Telekom nicht entgegen. Denn ein Berufen hierauf wäre treuwidrig. Meta könne auch im Nachgang nicht einerseits die Kündigung erklären und andererseits die Leistung weiter in Anspruch nehmen.
Der zwischen den Parteien zustande gekommene Dienstvertrag sei auch nicht aus kartellrechtlichen Gründen nichtig und keiner Preisanpassung zu unterziehen. Der hierfür notwendige Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung der Deutschen Telekom sei nicht gegeben, da die Parteien in einem gegenseitigen Abhängigkeitsverhältnis stünden und die Gegenmacht Metas einem Missbrauch der Marktmacht durch die Telekom entgegenstehe.
Gegen das Urteil des LG kann noch Berufung eingelegt werden.
Landgericht Köln, Urteil vom 14.05.2024, 33 O 178/23, nicht rechtskräftig