08.07.2024
Änderungen bei Witwenrente: Können zu geringerem Rentenanspruch führen
Bei der Witwenrente werden eigene Einkünfte angerechnet. Das kann dazu führen, dass der Rentenanspruch am Ende geringer ausfällt. Hierauf weist der Bund der Steuerzahler (BdSt) Rheinland-Pfalz hin.
Angerechnet werde nur das Einkommen, das über dem Freibetrag liegt. Dieser werde zum 01.07.2024 auf 1.038,50 Euro netto angehoben. Für Hinterbliebene mit Kindern erhöhe sich der zusätzliche Freibetrag auf 220,19 Euro pro Kind. Der Teil, der über dem Freibetrag liegt, werde mit 40 Prozent verrechnet und von der Witwenrente abgezogen. Durch den höheren Freibetrag erhalten Hinterbliebene, die noch andere Einkünfte haben, laut BdSt Rheinland-Pfalz demnächst mehr Rente.
Außerdem werde die Witwenrente ab Juli 2024 bundeseinheitlich um 4,57 Prozent erhöht. Darüber hinaus könnten bestimmte Bezieher einer Witwenrente, deren Rente zwischen 2001 und 2018 begonnen hat, einen Rentenzuschlag erhalten. Bei einem Rentenbeginn zwischen Januar 2001 und Juni 2014 betrage der Zuschlag 7,5 Prozent und 4,5 Prozent bei einem Rentenbeginn zwischen Juli 2014 und Dezember 2018, so der Steuerzahlerbund.
Dieser Zuschlag wird laut BdSt nur gezahlt, wenn der verstorbene Versicherte unmittelbar vor Beginn der Hinterbliebenenrente keine eigene Rente bezog und am Todestag nicht älter als 65 Jahre und acht Monate war. Es müsse dafür kein Antrag gestellt werden. Zuschlagsberechtigte erhielten im Juli 2024 automatisch einen Bescheid. Darin werde die Höhe des Zuschlags und der Zeitraum der Zahlung mitgeteilt.
Bund der Steuerzahler Rheinland-Pfalz e.V., PM vom 05.07.2024