03.07.2024
AfD-Mitglieder: Dürfen keine Waffen besitzen
Der Umstand, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz eine politische Partei als Verdachtsfall für verfassungsfeindliche Bestrebungen einstuft, führt – unabhängig von deren politischer Ausrichtung – regelmäßig zur waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit ihrer Mitglieder. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf entschieden und damit die Klagen zweier Afd-Mitglieder gegen den Widerruf ihrer Erlaubnisse zum Besitz von Schusswaffen abgewiesen.
Die Kläger, ein Ehepaar, sind damit zugleich verpflichtet, die in ihrem Besitz befindlichen erlaubnispflichtigen Schusswaffen und gleichgestellten Waffenteile (in einem Fall 197, im anderen Fall 27 Stück) und zugehörige Munition abzugeben oder zu vernichten.
Nach Ansicht des VG führt allein die Mitgliedschaft in einer Partei, bei der der Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen besteht, nach den geltenden strengen Maßstäben des Waffenrechts regelmäßig zur Vermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit, auch wenn das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Partei nicht wegen Verfassungswidrigkeit verboten hat. Für die Beurteilung, ob solche verfassungsfeindlichen Bestrebungen gegeben sind, stelle die Einschätzung der Verfassungsschutzämter ein gewichtiges Indiz dar. Die Bundespartei AfD sei durch das Bundesamt für Verfassungsschutz als Verdachtsfall eingestuft worden, was das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen in seinen Urteilen vom 13.05.2024 (5 A 1216/22 und andere) bestätigt habe.
Das VG sieht das Parteienprivileg des Artikels 21 Grundgesetz (GG) hierdurch nicht verletzt. Die waffenrechtliche Zuverlässigkeitsprüfung erfolge personenbezogen; etwaige faktische Nachteile für Parteien seien durch Artikel 21 GG nicht geschützt. Parteienrechte seien nach der Rechtsprechung des BVerfG und des Bundesverwaltungsgerichts etwa auch dann nicht verletzt, wenn Beamte oder Soldaten bei Unterstützung einer nicht verbotenen, aber verfassungsfeindlichen Partei mit Nachteilen bis hin zu einer Entlassung aus dem Dienst belegt werden können.
Das VG hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Berufung gegen die Urteile zugelassen, über die das OVG Nordrhein-Westfalen entscheidet.
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteile vom 19.06.2024, 22 K 4836/23 und 22 K 4909/23, nicht rechtskräftig