02.07.2024
Auch bei Sonnenallergie: Krankenkasse muss nicht für UV-Schutz aufkommen
Die gesetzliche Krankenversicherung muss keine UV-Schutzkleidung finanzieren, selbst wenn diese wegen einer Sonnenallergie nötig ist. Das hat das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen entschieden.
Geklagt hatte eine 1983 geborene Frau, die im Sommer 2018 eine schwere Sonnenallergie mit erheblichen Entzündungen der Haut entwickelt hatte. Aufgrund der hohen Lichtempfindlichkeit musste sie stationär im Krankenhaus behandelt werden. Dort wurde ihr empfohlen, spezielle Schutzkleidung, einen Hut und Sonnencreme mit mindestens Lichtschutzfaktor 50+ zu verwenden.
In der Folge beantragte sie finanzielle Unterstützung bei ihrer Krankenkasse für UV-Schutzkleidung. Die Kasse lehnte den Antrag ab.
Das LSG bestätigte die Entscheidung der Krankenkasse und urteilte, dass kein Anspruch auf Kostenübernahme bestehe. UV-Schutzkleidung sei ein Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens und daher nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung zu finanzieren.
Das LSG hat sich auf höchstrichterliche Rechtsprechung bezogen, wonach Gegenstände, die für alle Menschen nützlich und nicht speziell für Kranke oder Behinderte entwickelt wurden, von der Kostenübernahme durch die Krankenversicherung ausgenommen sind. Auch wenn UV-Schutzkleidung für Menschen mit Sonnenallergie notwendig sei, werde sie auch von Gesunden verwendet und sei im Handel frei erhältlich. Auch die Tatsache, dass solche Kleidung für bestimmte Berufsgruppen wie Straßenarbeiter und Gärtner erforderlich sei, unterstreiche, dass es sich um allgemeine Gebrauchsgegenstände handele.
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 18.06.2024, L 16 KR 14/22