01.07.2024
Klimaschutzklage: Auch in zweiter Instanz erfolglos
Eine von Greenpeace unterstützte Klage gegen die Volkswagen AG betreffend die Verringerung von CO2-Emissionen zurückgewiesen war nun auch in zweiter Instanz erfolglos. Allerdings ist der Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Braunschweig noch nicht rechtskräftig. Er kann beim Bundesgerichtshof mit der Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden.
Mit ihren Anträgen will die Klägerseite zum einen erreichen, dass der VW AG untersagt wird, ab 2030 Pkws mit Verbrennungsmotoren herzustellen. Zum anderen soll das Gericht VW verpflichten, den CO2-Ausstoß durch die bereits produzierten Fahrzeuge zu verringern. Die VW AG trage mit ihren Fahrzeugen und den dadurch veranlassten Emissionen zu dem weltweiten Klimawandel bei. Sie beeinträchtige damit grundgesetzlich geschützte Rechte der Klägerseite, insbesondere ihr Eigentum, ihre Gesundheit und ihre persönliche Freiheit.
Das OLG hat die Berufung als offensichtlich unbegründet erachtet und ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen. Der Klägerseite stünden die geltend gemachten Ansprüche aus §§ 1004 Absatz 1 S. 2 (analog), 823 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nicht zu.
Der Gesetzgeber habe im Verkehrssektor verfassungskonforme und zur Klimaneutralität führende Regelungen geschaffen. Er sei damit seiner Verpflichtung, die Treibhausgasemissionen zu reduzieren, nachgekommen. Da VW sich unstreitig an die gesetzlichen Vorgaben und Regelungen halte, könne weder das Inverkehrbringen neuer Personenkraftwagen mit Verbrennungsmotoren noch der damit im Zusammenhang stehende Ausstoß der Emissionen rechtswidrig sein.
Insoweit verstoße die VW AG auch nicht gegen ihr obliegende Verkehrssicherungspflichten. Vielmehr müsse die Klägerseite die von ihr dargestellten Beeinträchtigungen angesichts dieses Umstandes dulden. Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass die Klägerseite sich auf den Schutz ihrer Grundrechte berufe. Grundrechte, die in der Regel ausschließlich unmittelbare Wirkung im Verhältnis zwischen Bürger und Staat entfalteten, seien zwar bei der Auslegung zivilrechtlicher Normen des Deliktsrechts wie §§ 1004, 823 BGB zu berücksichtigen. Allerdings reiche die mittelbare Drittwirkung von Grundrechten gerade nicht weiter als deren unmittelbare Abwehrfunktion gegenüber dem Staat.
Da der Gesetzgeber mit dem Klimaschutzgesetz und dem so genannten Paket Fit für 55 Regelungen geschaffen habe und die Klägerseite angesichts dieser verfassungskonformen Regelungen den Staat nicht weitergehend verpflichten könne, stünden ihr auch gegenüber der Beklagten die geltend gemachten Ansprüche nicht zu.
Die grundsätzliche Frage, die die Klägerseite mit ihrer Klage aufwerfe, nämlich, ob die gesetzlichen Klimaschutzvorgaben als ausreichend anzusehen seien, unterliege gegebenenfalls einem weiteren gesellschaftlichen und politischen Diskurs, betont das OLG. Sie könne aber nicht in dem vorliegenden Zivilrechtsstreit entschieden werden, der ausschließlich das bilaterale Verhältnis der beiden Parteien betreffe.
Oberlandesgericht Braunschweig, Beschluss vom 24.06.2024, 2 U 8/23, nicht rechtskräftig