27.06.2024
Krankenkasse: Muss Hautstraffungs-OP nicht bezahlen
Reduziert ein Versicherter nach einer adipositas-chirurgischen Behandlung drastisch sein Gewicht, so kann ein Anspruch auf Gewährung hautstraffender Operationen gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung bestehen. Voraussetzung ist allerdings, dass es sich um eine notwendige Krankenbehandlung handelt. Dies ist bei überschüssigen Hautfalten laut Landessozialgericht (LSG) Hessen nur dann der Fall, wenn schwerwiegende Hautveränderungen oder eine erhebliche Entstellung vorliegen.
Eine 47-jährige Versicherte mit starkem Übergewicht unterzog sich im Ausland einer Schlauchmagenoperation. Anschließend reduzierte die 158 Zentimeter große Frau ihr Gewicht von 118 auf 75 Kilogramm. Aufgrund der entstandenen Hautfalten und der Fettschürze beantragte sie die Übernahme der Kosten für Hautstraffungsoperationen in den Bereichen Oberschenkel, Oberarme, Brust sowie Bauchdecke. Die gesetzliche Krankenkasse lehnte dies ab. Die Straffungsoperation stelle keine notwendige Krankenbehandlung dar. Eine Hauterkrankung sei nicht nachgewiesen, ein entstellender Zustand liege nicht vor.
Die Richter beider Instanzen gaben der Krankenversicherung recht. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine operative Hautstraffung. Die Hautfalten hätten nur dann einen Krankheitswert im krankenversicherungsrechtlichen Sinne, wenn dauerhaft therapieresistente Hautreizungserscheinungen wie Pilzbefall oder entzündliche Veränderungen vorlägen. Bei der Klägerin bestünden keine derartigen Hautveränderungen. Ebenso liege keine schwerwiegende Entstellung vor, die eine Leistungspflicht der Krankenkasse begründen könnte. Darüber hinaus seien die Straffungsoperationen auch nicht Bestandteil einer einheitlichen Behandlung der Adipositas, die von der Krankenversicherung insgesamt zu gewähren sei.
Das LSG hat die Revision nicht zugelassen.
Landessozialgericht Hessen, Urteil vom 26.06.2024, L 1 KR 247/22