25.06.2024
"Wenige Gehminuten zu wunderschönen Stränden": Nicht bei Fußweg von 1,3 Kilometern
Ein Hotel mit einem Fußweg von circa 1,3 Kilometern befindet sich nicht "nur wenige Gehminuten von wunderschönen Stränden" entfernt. Dies stellt das Amtsgericht (AG) klar und verurteilte einen Reiseveranstalter zur Erstattung von Kosten eines Ersatzhotels und Schadensersatz für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit in Höhe von insgesamt 1.795 Euro.
Die Klägerin hatte für sich und ihre neunjährige Tochter bei der Beklagten eine zwölftägige Rundreise durch Costa Rica gebucht. Die Rundreise sollte einen Aufenthalt von vier Nächten in einem Boutique-Hotel an der Pazifikküste beinhalten.
Die Klägerin bemängelte, dass Hotel sei mit den Worten "nur wenige Gehminuten von den besten Restaurants und wunderschönen Stränden [..] entfernt" beschrieben worden. Dies habe nicht der Realität entsprochen. An der Rezeption sei ihr mitgeteilt worden, dass man ein Taxi nehmen müsse, um den Strand zu erreichen, da dieser 25 Gehminuten entfernt liege.
Die Klägerin wandte sich daraufhin an die lokale Ansprechpartnerin der Reiseveranstalterin und buchte in Abstimmung mit dieser über eine Buchungsplattform auf eigene Kosten ein Ersatzhotel. Mit ihrer Klage machte sie Ersatz der verauslagten Kosten für die Buchung des Ersatzhotels in Höhe von 733 Euro sowie Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit wegen eines verlorenen Urlaubstages aufgrund des Hotelwechsels in Höhe von 1.062 Euro geltend.
Die Beklagte behauptete, es sei nie eine bestimmte Entfernung oder Gehzeit zum Strand zugesichert worden. Tatsächlich sei der Strand in circa 15 Minuten zu erreichen.
Das AG München gab der Klägerin in vollem Umfang recht. Das Hotel sei aufgrund seiner Entfernung zum Strand mangelhaft. Zwischen den Parteien sei zwar umstritten, wie lange der Fußweg vom Hotel zum Strand dauerte. Es sei allerdings unstreitig, dass der nächstgelegene Strand des Hotels einen Fußweg von 1,3 Kilometer entfernt war.
Nach der Überzeugung des Gerichts müsse im Rahmen der Auslegung dieses vertraglich vereinbarten Merkmals "wenige Gehminuten" auch berücksichtigt werden, dass es sich bei der gebuchten Reise um eine Reise im Hochpreissegment handelte; zwölf Tage hätten knapp 9.000 Euro gekostet – exklusive Flügen. Die Beklagte, die selbst damit werbe, "unvergessbare Luxusreisen" anzubieten, müsse sich insofern an ihren eigenen Ansprüchen messen lassen. Nach Überzeugung des Gerichts sind jedenfalls bei einer hochpreisigen Luxusreise "wenige Gehminuten" eine Zeit, die bei normalem Gehtempo regelmäßig fünf Minuten nicht überschreitet.
Die unstreitige Entfernung zum Strand von 1,3 Kilometern könnte jedoch nur dann (noch) in fünf Minuten zurückgelegt werden, wenn eine Gehgeschwindigkeit von etwa 15,6 Stundenkilometern eingehalten werden würde, was selbst für erfahrene Läufer ein ambitioniertes Tempo sei. Vor dem Hintergrund, dass der Beklagten bei der Reiseplanung bekannt gewesen sei, dass die Klägerin mit einem neunjährigen Kind reiste – habe sie doch ihr Freizeitprogramm kindgerecht angepasst – könne das Einhalten eines solchen Tempos nicht vorausgesetzt werden.
Amtsgericht München, Urteil vom 22.11.2023, 242 C 13523/23, rechtskräftig