25.06.2024
Nach antisemitischen Äußerungen: Bewährungsstrafe für 27-jährige Berlinerin
Die Staatsschutzkammer des Landgerichts (LG) Berlin I hat eine 27-jährige Berlinerin wegen öffentlicher Aufforderung zu Straftaten sowie antisemitischer und volksverhetzender Äußerungen im Zusammenhang mit dem Nahostkonflikt zu einer Bewährungsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Außerdem muss die Frau 600 Euro an eine gemeinnützige Organisation zahlen und an einem Demokratietraining beim Violence Prevention Network teilnehmen.
Im August 2022 hatte die Berlinerin über ihren Social-Media-Account ein Bild gepostet, auf dem eine Gruppe von Menschen zu sehen ist, von denen eine die Flagge des Staates Israel schwenkt. Das habe sie dahingehend kommentiert, dass ein Selbstmordattentat "lobenswert" sei. Im Oktober 2023 habe sie das Bild eines getöteten israelischen Soldaten veröffentlicht, der in einer Blutlache liegt, wobei eine andere Person einen beschuhten Fuß auf den Kopf des am Boden Liegenden stellt. Hierbei habe sie zumindest billigend in Kauf genommen, dass es sich um Propagandamaterial der verbotenen Terrororganisation Hamas gehandelt habe.
Ebenfalls im Oktober 2023 habe die Angeklagte darüber hinaus auf ihrem Account dazu aufgerufen, "Neukölln in Gaza umzuwandeln" und "alles anzuzünden und zu plündern". Tatsächlich sei es in Neukölln zu schweren Ausschreitungen und Brandstiftungen gekommen, wobei mehrere Polizeibeamte verletzt worden seien. Die Berlinerin habe am folgenden Tag Videos der Ereignisse gepostet, um die begangenen Straftaten gutzuheißen, so das Gericht.
Die Angeklagte, die muslimischen Glaubens ist, hatte das Absetzen der Posts in der Hauptverhandlung eingeräumt, eine antisemitische Einstellung aber unter Verweis auf jüdische Vorfahren ihres Lebensgefährten verneint. Das LG kam indes zu dem Ergebnis, dass in den Taten der Angeklagten eine antisemitische Gesinnung zum Ausdruck gekommen sei und hat dies im Rahmen der Strafzumessung als strafschärfend gewertet.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es kann mit dem Rechtsmittel der Revision angefochten werden.
Landgericht Berlin I, 502 KLs 2/24, noch nicht rechtskräftig