13.06.2024
Hochwasserschäden: Von Steuer absetzbar
Hochwasser-Geschädigte können einen Teil ihrer Ausgaben in der Steuererklärung geltend machen. Hierauf weist die Lohnsteuerhilfe Bayern hin.
Bei gemieteten Objekten sei für die Schäden am Gebäude der Vermieter zuständig. Private Vermieter könnten alle Kosten, die ihre Immobilie betreffen, als Werbungskosten absetzen. Reparaturleistungen, die den alten Zustand wiederherstellen, könnten sofort abgesetzt werden. Bauliche Maßnahmen, die den Zustand der Immobilie zu davor verbessern, erforderten eine mehrjährige Abschreibung. Unter Umständen sei eine Sonderabschreibung möglich, die in Katastrophenerlässen festgesetzt wird. Übernimmt eine Versicherung die Schäden, sei ein steuerlicher Abzug für diese Leistungen allerdings ausgeschlossen, so die Lohnsteuerhilfe.
Für den durch die Fluten zerstörten Hausrat stünden Mietern hingegen die außergewöhnlichen Belastungen bei der Einkommensteuererklärung offen. Die Steuerexperten der Lohnsteuerhilfe Bayern weisen darauf hin, dass "sämtliche Wiederbeschaffungen und Instandsetzungen laut Gesetz notwendig, existenziell und in einem angemessenen Umfang sein müssen". Das bedeute, dass nur der Neukauf grundlegender Einrichtungs-, Elektro- und Haushaltsgegenstände sowie Kleidungsstücke vom Finanzamt anerkannt wird. Sehr teure Luxusmarken und Luxusgegenstände, wie Schmuck oder Kunstwerke, könnten nicht bei den außergewöhnlichen Belastungen berücksichtigt werden.
Selbiger Gesetzeswortlaut betreffe auch Eigenheimbesitzer, so die Lohnsteuerhilfe weiter. Instandsetzungen und Reparaturen würden nur an existenziell wichtigen Bereichen des Wohngebäudes vom Fiskus als außergewöhnliche Belastungen anerkannt. Ein Austausch der defekten Heizungsanlage oder der Kellerfenster könne zum Beispiel problemlos geltend gemacht werden. Ausgeschlossen seien im Gegensatz dazu zum Beispiel die Kosten für die Wiederherstellung einer Terrasse, des Gartens oder der Garage. Zahlungen von einer Versicherung, erhaltene Spendengelder oder steuerfreie Unterstützungen des Arbeitgebers seien von den abzugsfähigen Ausgaben abzuziehen. Zudem kürzten Finanzbeamte den angesetzten Betrag um die zumutbare Eigenbelastung, die bis zu sieben Prozent vom Bruttoeinkommen beträgt. Um außergewöhnliche Belastungen geltend zu machen, hätten Steuerpflichtige bis zu drei Jahre nach der Katastrophe Zeit. Absetzungsfähige Reparaturen müssten in diesem Zeitraum abgeschlossen sein.
Sollten die Kosten für die Schadensbeseitigung und Instandsetzung die zumutbare Belastungsgrenze nicht übersteigen, können laut Lohnsteuerhilfe viele Arbeiten wenigstens als Handwerker- oder haushaltsnahe Dienstleistung steuerlich in Abzug gebracht werden. Hier könnten die Kosten für Räumung, Entsorgung, Gutachten, Reparaturen und Wiederherstellung eingetragen werden, sofern sie von einer Firma erbracht und unbar bezahlt wurden. Liegen die Rechnungen vor, werde pauschal ein Fünftel der Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten bis zu 1.200 Euro von der Steuerlast direkt für selbiges Jahr abgezogen.
Die genannten Steuerentlastungen kommen nach Angaben der Lohnsteuerhilfe frühestens im darauffolgenden Jahr nach der Abgabe einer Einkommensteuererklärung zum Tragen. Wer nicht so lange warten möchte, könne beim zuständigen Finanzamt einen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung stellen. Die geschätzten außergewöhnlichen Belastungen oder Werbungskosten würden dann als Freibetrag In den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen eingetragen. Das habe zur Folge, dass monatlich weniger Lohnsteuer vom Gehalt abgezogen wird und sofort mehr Geld für den Schadensausgleich zur Verfügung steht. Ein Geldgeschenk vom Staat sei das aber nicht, betont die Lohnsteuerhilfe. Was es laufend mehr aufs Konto gibt, werde im Folgejahr von der Steuererstattung abgezogen.
Es könne sich auch lohnen, beim Arbeitgeber nach einer finanziellen Unterstützung aufgrund der Katastrophenschäden nachzufragen. Beihilfen seien bis zu 600 Euro steuerfrei. In besonderen Härtefällen, die auf manche Flutopfer zutrifft, dürfe der Betrag höher sein. Weiterhin sind zinslose Kredite durch den Arbeitgeber nicht unüblich. Dieser könne betroffenen Angestellten auch vorübergehend unentgeltlich eine Wohnung oder Fahrzeug zur Verfügung stellen. Diese Unterstützungsleistungen seien ebenfalls steuerfrei.
Lohnsteuerhilfe Bayern, PM vom 11.06.2024