12.06.2024
E-Bilanz: Taxonomien 6.8 vom 01.04.2024 veröffentlicht
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat das aktualisierte Datenschema der Taxonomien (Version 6.8) als amtlich vorgeschriebener Datensatz nach § 5b Einkommensteuergesetz (EStG) veröffentlicht. Die aktualisierten Taxonomien (Kern-, Ergänzungs- und Spezialtaxonomien) stehen laut BMF unter "www.esteuer.de" zur Ansicht und zum Abruf bereit.
Die Taxonomien sind dem Schreiben des BMF zufolge grundsätzlich für die Bilanzen der Wirtschaftsjahre zu verwenden, die nach dem 31.12.2024 beginnen (Wirtschaftsjahr 2025 oder 2025/2026). Sie gölten entsprechend für die in Rn. 1 des BMF-Schreibens vom 28.08.2011 genannten Bilanzen sowie für Eröffnungsbilanzen, sofern diese nach dem 31.12.2024 aufzustellen sind. Nicht beanstandet werde, wenn diese auch für das Wirtschaftsjahr 2024 oder 2024/2025 verwendet werden.
Die Übermittlungsmöglichkeit mit diesen neuen Taxonomien werde für Testfälle voraussichtlich ab November 2024 und für Echtfälle ab Mai 2025 gegeben sein. Die einzelnen Änderungen in den Taxonomien ergäben sich aus dem ebenfalls unter "www.esteuer.de" eingestellten Änderungsnachweis.
In Rn. 16 des BMF-Schreibens vom 28.09.2011 sei geregelt, dass die in den Taxonomien als "Mussfeld" gekennzeichneten Positionen zwingend zu befüllen sind (Mindestumfang). Basierend auf diesem Grundsatz erfolge in ERiC die so genannte Mussfeldprüfung, wonach alle Mussfelder der Taxonomie im zu übermittelnden Datensatz enthalten sein müssen. Liegt kein Wert vor, erfolge eine Übermittlung ohne Wert, das heißt mit NIL.
Von diesem Grundsatz solle ab der Taxonomie-Version 6.9 in der Form abgewichen werden, dass nur noch die für die angegebene Rechtsform relevanten Mussfelder zwingend zu befüllen sind. Dies hat laut BMF eine Reduzierung der Datensatzgröße zur Folge. Es sei beabsichtigt, ab der Taxonomie-Version 6.9 die Mussfeldeigenschaft wie folgt zu definieren: "Die in den Taxonomien als `Mussfeld` gekennzeichneten Positionen, die für die jeweilige Rechtsform zulässig sind, sind zwingend zu befüllen (Mindestumfang). Bei Summenmussfeldern gilt dies auch für die darunter liegenden Ebenen (vgl. Rn. 14). Es wird elektronisch geprüft, ob formal alle Mussfelder, die für die jeweilige Rechtsform gültig sind, in den übermittelten Datensätzen enthalten sind. Sofern sich ein Mussfeld nicht mit Werten füllen lässt, weil die Position in der ordnungsmäßigen individuellen Buchführung nicht geführt wird oder aus ihr nicht ableitbar ist, ist zur erfolgreichen Übermittlung des Datensatzes die entsprechende Position ohne Wert (technisch: NIL-Wert) zu übermitteln."
Hierfür ist laut BMF eine Änderung der Rn. 16 des BMF-Schreibens vom 28.09.2011 in Vorbereitung. Zudem würde eine entsprechende Anpassung des Technischen Leitfadens und der ERiC-Regeln erfolgen. Diese Anpassungen erfolgten erst ab der Taxonomie-Version 6.9, um den Softwareherstellern für die Umsetzung eine ausreichende Vorlaufzeit gewährleisten zu können.
Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 27.05.2024, IV C 6 - S 2133-b/24/10001 :002