12.06.2024
"Liebesbetrüger": Muss erschlichenes Geld zurückzahlen
Das Landgericht (LG) München II hat in einem Fall von "Love Scamming" den Liebesbetrüger dazu verurteilt, der betrogenen Frau das erschlichene Geld nebst Zinsen und Detektivkosten zu erstatten. Es habe sich bei dem Geld lediglich um ein Darlehen gehandelt, wie die Beweisaufnahme ergeben habe.
Die Klägerin lernte den Beklagten unter dem Namen Milan im Januar 2021 über die Dating-Plattform "Badoo" kennen. Zwischen den beiden entwickelte sich ein über mehrere Wochen anhaltender Kontakt, ohne dass es je zu einem persönlichen Treffen kam. Nachdem die Klägerin "Milan" über dessen Bruder 7.000 Euro "geliehen" hatte, was der Beklagte im Prozess bestritt, brach der Kontakt ab. Die Klägerin beauftragte einen Detektiv, "Milan" (den Beklagten) ausfindig zu machen. Hierfür entstanden ihr 2.023 Euro an Kosten, die sie neben der Rückzahlung der 7.000 Euro ebenfalls einklagte.
Nachdem der Beklagte gegen ein Versäumnisurteil Einspruch eingelegt hatte, hat das Gericht mündlich zur Sache verhandelt und eine Beweisaufnahme durchgeführt; der Beklagte erschien nicht. Das LG München II verurteilte ihn zur Zahlung von 9.023 Euro nebst Zinsen. Es stützt seine Entscheidung vor allem auf § 488 Absatz 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch. Danach ist der Darlehensnehmer verpflichtet, bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.
Die durchgeführte Beweisaufnahme habe ergeben, dass die Klägerin dem Beklagten über dessen Bruder einen Geldbetrag von 7.000 Euro überlassen hat, den der Beklagte zeitnah bei einem Treffen im Februar 2021 in Frankfurt zurückzahlen sollte. Für eine Rückzahlungsverpflichtung und gegen eine Schenkung spreche unter anderem, dass es sich um einen erheblichen Geldbetrag handelte, so das Gericht.
Es sah es als erwiesen an, dass die Klägerin dem Beklagten das Geld nur leihweise überlassen und er ihr gegenüber stets beteuert hatte, sie werde es zurückerhalten. Die Angaben der Klägerin spiegelten sich auch in dem von ihr vorgelegten Chat-Verlauf wider. Ein Opfer des Beklagten habe als Zeuge dessen Vorgehen bestätigt, eine Notlage und Rückzahlungsabsicht vorzutäuschen, um eine Zahlung zu veranlassen. Der als Zeuge vernommene Bruder habe den Beklagten eindeutig als "Milan" identifiziert und den Erhalt und die Weitergabe des Geldbetrages auf dessen Anweisung bestätigt. Die gegenteilige Einlassung des Beklagten, er habe die Klägerin weder zur Zahlung veranlasst noch das Geld erhalten, wertete das LG als reine Schutzbehauptung. Die Detektivkosten müsse der Beklagte als Verzugsschaden ersetzen.
Landgericht München II, Urteil vom 31.05.2024, 11 O 1734/23, nicht rechtskräftig