11.06.2024
Steuerberaterprüfung: Prüfungsausschuss kann auch mit Vertreter der Wirtschaft besetzt sein
Es ist ein anerkannter allgemeiner Grundsatz des Prüfungsrechts, dass nur fachlich hinreichend qualifizierte Personen als Prüfer eingesetzt werden dürfen. Dieser Grundsatz wird allerdings nicht allein dadurch verletzt, dass ein Vertreter der Wirtschaft neben zwei Steuerberatern zum Mitglied des Prüfungsausschusses für eine Steuerberaterprüfung bestellt wurde. Dies stellt der Bundesfinanzhof (BFH) klar.
Mit Blick auf den prüfungsrechtlichen Grundsatz der Chancengleichheit führt er aus, es sei kein sachlicher Grund ersichtlich, inwiefern durch die Bestellung eines Vertreters aus der Wirtschaft zum Mitglied des Prüfungsausschusses neben zwei Steuerberatern (und den übrigen Mitgliedern von der Finanzverwaltungsseite) die Prüfungschancen im Vergleich zu Prüflingen geschmälert oder gesteigert werden könnten, bei denen stattdessen drei Steuerberater im Prüfungsausschuss tätig sind. Denn es sei ein anerkannter allgemeiner Grundsatz des Prüfungsrechts, dass jedenfalls nur fachlich hinreichend qualifizierte Personen als Prüfer eingesetzt werden dürfen. Ein Prüfungsverfahren, wie es die Rechtsvorschriften über die Steuerberaterprüfung vorsehen, sei auf die fachliche Kompetenz der Prüfer angewiesen. Darüberhinausgehend sei der Kreis derjenigen, die als Prüfer in Frage kommen, im Interesse einer zweckmäßigen und zügigen Prüfungsdurchführung aber eher weit als eng zu fassen.
Es sei nicht ersichtlich, weshalb ein Vertreter der Wirtschaft im Hinblick auf seine Befähigung nicht grundsätzlich das für die Steuerberaterprüfung erforderliche fachliche Niveau erfüllen können sollte. Die konkrete fachliche Befähigung im Einzelfall festzustellen, obliege der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde, durch welche die Berufung erfolgt. Dass aufgrund der genannten Regelungen Personen zum Zuge kommen könnten, die "keine ernstzunehmenden Kenntnisse im Bereich Steuern" aufwiesen, sei nicht zu befürchten.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 08.05.2024, VII B 5/23