10.06.2024
Vertraulichkeit: Berufsgeheimnis und DAC-6
Die Generalanwältin am Europäischen Gerichtshof (EuGH), Juliane Kokott, hat am 30.05.2024 in ihren Schlussanträgen festgestellt, dass das anwaltliche Berufsgeheimnis auch die gesellschaftsrechtliche Beratung umfasst. Die Richtlinie 2011/16/EU (so genannte DAC-6) sei aber trotz ihres Ermessensspielraums im Hinblick auf die Vertraulichkeit nicht ungültig. Dies teilt die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) mit.
Die DAC-6 regelt die Zusammenarbeit von Steuerbehörden. Sie sieht insbesondere den grenzüberschreitenden Informationsaustausch vor. Meldepflichtige Intermediäre können auch Anwälte sein, sodass eine Verletzung des Berufsgeheimnisses droht. Dazu enthält die Richtlinie eine Schutzklausel, welche jedoch im Ermessen der Mitgliedstaaten steht.
Im luxemburgischen Ausgangsverfahren stellte sich laut BRAK unter anderem die Frage, ob die Beratung oder Vertretung in Steuersachen – wie im luxemburgischen Recht vorgesehen – generell vom Schutz des Anwaltsgeheimnisses ausgenommen werden kann. Dies habe der EuGH im Hinblick auf die gesellschaftsrechtliche Investitionsstruktur des Ausgangsfalles verneint. Außerdem stelle eine Anordnungsentscheidung im Zusammenhang mit einem Informationsaustauch einen Eingriff in das durch Artikel 7 Grundrechte-Charta geschützte Recht auf Achtung der Kommunikation zwischen Rechtsanwalt und Mandant dar. Die Richtlinie gewähre den Mitgliedstaaten allerdings ausreichend Freiraum, um bei der Umsetzung den Vorgaben von Artikel 7 gerecht zu werden.
Dass sie den Umfang des zulässigen Eingriffs nicht genau selbst regelt, sei dabei zulässig. Die nationale Umsetzung müsse es insbesondere ermöglichen, im Einzelfall eine Abwägung zwischen dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen und dem Schutz des Anwaltsgeheimnisses vorzunehmen. Die luxemburgische Umsetzung sehe allerdings das erforderliche Ermessen bei dieser Abwägung gerade nicht vor und verstoße daher gegen Artikel 7 Grundrechte-Charta.
Bundesrechtsanwaltskammer, PM vom 06.06.2024 zu EuGH-Generalanwältin, Schlussanträge vom 30.05.2024, C-432/23