07.06.2024
Rechtsanwaltsgesellschaft: Musste beA vor August 2022 nicht nutzen
Eine Rechtsanwaltsgesellschaft mbH war vor dem 01.08.2022 nicht verpflichtet, das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) zu nutzen – und zwar auch dann nicht, wenn sie durch einen Rechtsanwalt als Vertreter handelte. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.
Ein Mann hatte, vertreten durch eine Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, im Januar 2022 per Telefax Klage vor dem Finanzgericht (FG) gegen einen Haftungsbescheid erhoben. Die Rechtsanwaltsgesellschaft handelte durch einen Prokuristen, der als Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht und Steuerberater zugelassen war. Das FG wies die Klage als unzulässig ab, da für einen Rechtsanwalt seit dem 01.01.2022 die Pflicht zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs gemäß § 52d Finanzgerichtsordnung (FGO) bestanden und die Klage dieser Form nicht entsprochen habe.
Der BFH hob die Vorentscheidung auf und wies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück. Die Klage sei zu Unrecht als unzulässig abgewiesen worden. Für die Rechtsanwaltsgesellschaft mbH habe bei Klageerhebung noch keine Pflicht zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs gemäß § 52d Satz 2 FGO bestanden. Denn für eine solche Gesellschaft sei erst ab dem 01.08.2022 ein beA eingerichtet worden.
Eine Nutzungspflicht vor dem 01.08.2022 ergebe sich auch nicht aus § 52d Satz 1 FGO. Dessen Wortlaut erfasse unter anderem Schriftsätze, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts eingereicht werden. Rechtsanwaltsgesellschaften seien nicht erfasst. Eine Nutzungspflicht habe sich für die Rechtsanwaltsgesellschaft mbH weiterhin nicht aus dem Umstand ergeben, dass sie durch einen Rechtsanwalt als Vertreter gehandelt habe. Abzustellen sei auf den unmittelbaren Bevollmächtigten – hier also die Rechtsanwaltsgesellschaft mbH –, nicht auf den beauftragten Vertreter des Bevollmächtigten.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 16.01.2024, VII R 34/22