06.06.2024
Jahressteuergesetz 2024: Vom Kabinett beschlossen
Das Bundeskabinett hat am 05.06.2024 den Entwurf eines Jahressteuergesetzes (JStG 2024) beschlossen. Das Gesetz sieht wesentliche Maßnahmen vor, um zum Beispiel den Abbau von Bürokratie voranzutreiben oder die Digitalisierung zu beschleunigen.
Mit dem Gesetz werde der fachlich gebotene Gesetzgebungsbedarf, der sich in verschiedenen Bereichen des deutschen Steuerrechts ergeben hat, aufgegriffen, erläutert das Bundesfinanzministerium (BMF). Dies betreffe insbesondere notwendige Anpassungen an EU-Recht und Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sowie Reaktionen auf Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und des Bundesfinanzhofs.
Daneben bestehe ein Erfordernis zur Regelung von Verfahrens- und Zuständigkeitsfragen, Folgeänderungen, Anpassungen aufgrund vorangegangener Gesetzesänderungen und Fehlerkorrekturen. Das Gesetz enthalte dazu eine Vielzahl thematisch nicht oder nur partiell miteinander verbundener Einzelmaßnahmen, die überwiegend technischen Charakter hätten.
Das BMF hebt unter anderem folgende Maßnahmen hervor:
Pauschalbesteuerung von Mobilitätsbudgets (§ 40 Einkommensteuergesetz – EStG)
Diese Regelung solle die lohnsteuerliche Behandlung von Mobilitätsbudgets vereinfachen. Durch die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung werde eine bürokratiearme Besteuerung ermöglicht und Anwendungshürden sowie Anwendungsvorbehalte würden überwunden. Zudem diene die Regelung dem Ziel, die bereits vorhandenen Anreize zur Förderung einer möglichst umweltverträglichen Mobilität zu erweitern.
Arbeitgeber erhielten durch die Regelung die Möglichkeit, die Lohnsteuer auf ein Mobilitätsbudget für die außerdienstliche Nutzung von Mobilitätsleistungen in Form eines Sachbezugs oder Zuschusses bis zu einem Betrag von 2.400 Euro jährlich pauschal mit 25 Prozent zu erheben, soweit das Mobilitätsbudget zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird.
Konzernklausel bei der aufgeschobenen Besteuerung der geldwerten Vorteile aus Vermögensbeteiligungen (§ 19a EStG)
Der Anwendungsbereich der aufgeschobenen Besteuerung der geldwerten Vorteile aus Vermögensbeteiligungen (Aktien, GmbH-Anteile et cetera) wird laut BMF auch auf die Übertragung von Anteilen an Konzernunternehmen erweitert. Damit werde ein Anliegen aus der Praxis aufgegriffen und zudem einer Protokollerklärung aus dem Gesetzgebungsverfahren zum Zukunftsfinanzierungsgesetz entsprochen. Künftig könnten danach nicht nur die geldwerten Vorteile aufgeschoben besteuert werden, wenn Anteile am Unternehmen des Arbeitgebers überlassen werden, sondern auch, wenn Anteile an verbundenen Unternehmen übertragen werden.
Wohngemeinnützigkeit, vergünstigte Vermietung an hilfsbedürftige Personen
Die bereits heute bestehende Möglichkeit einer gemeinnützigen Überlassung von vergünstigtem Wohnraum werde gesetzlich kodifiziert, in der Sache verbessert und damit attraktiver sowie bürokratieärmer ausgestaltet. Insbesondere werde die Grenze für die Bedürftigkeit angehoben, um der starken Mietentwicklung in Ballungsräumen begegnen zu können.
Änderungen bei der Biersteuer (§ 29 Absatz 2 Biersteuergesetz, §§ 41, 51 Biersteuerverordnung)
Die Maßnahmen beinhalten nach Angaben des BMF die Abschaffung der Brauanzeige sowie die Erhöhung der jährlich steuerbefreiten Menge von 2 hl auf 5 hl Bier. Sie sollen den Bürokratieaufwand für Bürger und den damit einhergehenden Verwaltungsaufwand reduzieren.
Darüber hinaus sind laut BMF folgende Regelungen beziehungsweise Regelungsbereiche enthalten:
Umsetzung von BVerfG-Entscheidungen zum Übergang vom Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren (§§ 34 und 36 Körperschaftsteuergesetz)
Gesetzliche Verstetigung der 150-Euro-Vereinfachungsregelung für Bonusleistungen für gesundheitsbewusstes Verhalten (§ 10 EStG)
Verlängerung der Abwicklungsfrist für Investmentfonds von fünf auf zehn Jahre
Änderungen im Umwandlungssteuergesetz
Zulassung der unmittelbaren Weitergabe steuerlicher Daten von den Bewilligungsbehörden an Ermittlungsbehörden (§ 31a Abgabenordnung)
Unionsrechtskonforme Anpassung des § 10 Absatz 6 und der §§ 13d und 28 Absatz 3 Erbschaftsteuergesetz
Änderungen am Gesetz über Steuerstatistiken
Durchschnittssatz für Land- und Forstwirte (§ 24 Absatz 5 Satz 4 Umsatzsteuergesetz – UStG)
Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen (§ 4 Nr. 21 UStG)
Steuerbefreiung der Entgelte des Reisesicherungsfonds (§ 7a Reisesicherungsfondsgesetz)
Bundesfinanzministerium, PM vom 05.06.2024