05.06.2024
Prozesskostenhilfe: Freiwillige Unterhaltszahlungen als einzusetzendes Einkommen
Auch freiwillige Zuwendungen eines gesetzlich nicht zum Unterhalt gegenüber dem Antragsteller verpflichteten Dritten können zur Prozessfinanzierung einzusetzen sein, wenn sie regelmäßig und in nennenswertem Umfang erfolgen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden und einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) abgelehnt.
Die Klägerin führt vor dem BFH ein Revisionsverfahren. Für dieses hat sie die Bewilligung von PKH und die Beiordnung eines Rechtsanwalts beziehungsweise Steuerberaters beantragt.
In ihrer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse führte sie an, neben einer monatlichen Rente keine weiteren Einnahmen zu beziehen. Mit Ausnahme ihres geringfügigen Guthabens auf einem Konto und eines gebrauchten Pkw verfüge sie über keine Vermögenswerte. Zu etwaigen Wohnkosten erklärte sich die Klägerin nicht.
Auf gerichtliche Nachfrage zur Vollständigkeit der erklärten wirtschaftlichen Verhältnisse erläuterte die Klägerin, sie bestreite ihren Lebensunterhalt durch familiäre Unterstützung ihres Stiefsohns. Dieser bestätigte schriftlich, die Klägerin "laufend" sowohl durch unentgeltliche Überlassung einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Immobilie als auch durch Barunterhalt "nach konkretem Bedarf" zu unterstützen.
Der BFH lehnte den Antrag auf PKH ab. Nach § 42 Absatz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in Verbindung mit § 114 Absatz 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhalte ein Verfahrensbeteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Neben seinem Einkommen habe der Beteiligte --soweit zumutbar-- sein Vermögen einzusetzen. Zum Einkommen gehörten alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Der Gesetzgeber orientiert sich am sozialrechtlichen Einkommensbegriff. Hierzu zähle auch geleisteter Unterhalt, und zwar unabhängig davon, ob die Leistungen rechtlich beansprucht werden können.
Das Gericht könne verlangen, dass der PKH-Antragsteller seine tatsächlichen Angaben glaubhaft macht. Hat dieser innerhalb einer vom Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, lehne das Gericht die Bewilligung von PKH insoweit ab.
Nach diesen Maßstäben hat der BFH im zugrunde liegenden Fall die Bewilligung von PKH abgelehnt. Die Klägerin habe nicht glaubhaft gemacht, sie sei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen außerstande, die Kosten des Revisionsverfahrens aufzubringen.
Die Klägerin, die trotz unentgeltlichen Wohnens keine auskömmliche Altersrente bezieht, habe nicht ausreichend dargelegt und glaubhaft gemacht, auf welche Weise sie ihren Lebensunterhalt finanziert. Auch freiwillige Zuwendungen des nicht zum Unterhalt gegenüber der Klägerin verpflichteten Stiefsohns seien nach dem weiten Begriffsverständnis des Einkommens gemäß § 142 Absatz 1 FGO, § 115 Absatz Satz 2 ZPO zur Prozessfinanzierung einzusetzen, wenn sie regelmäßig und in nennenswertem Umfang erfolgen. Zur Glaubhaftmachung der wirtschaftlichen Verhältnisse müssten etwa eidesstattliche Versicherungen des Zuwendenden über Umfang und Grund der Unterstützungsleistungen vorgelegt werden.
Diesen Anforderungen genüge weder das eigene Vorbringen der Klägerin noch die schriftliche Bestätigung des Stiefsohns, die sich darin erschöpfe, Unterhalt nach "konkretem Bedarf" der Klägerin zu zahlen. Dem BFH fehlten jegliche Anhaltspunkte über die Höhe dieses Bedarfs sowie dessen Erfüllung. Es sei daher nicht auszuschließen, dass Zahlungen in einer Höhe geleistet werden, die unter Einbeziehung des erklärten Einkommens (Altersrente) die Bedürftigkeit der Klägerin entfallen lässt.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 15.05.2024, IX S 23/23 (PKH)