04.06.2024
Nachbarrecht: Unzulässige Videoüberwachung schon bei schwenkbarer Kamera
Das Aufstellen einer Überwachungskamera ist verboten, wenn der Nachbar sich nachvollziehbar beobachtet fühlt. Das kann schon dann der Fall sein, wenn die Kamera elektronisch auf das Nachbargrundstück geschwenkt werden kann, wie das Amtsgericht (AG) Gelnhausen entschieden hat.
Ein Grundstückseigentümer hatte beantragt, seinen Nachbarn per einstweiliger Verfügung zu verpflichten, seine Überwachungskamera so einzurichten, dass sie das Nachbargrundstück nicht erfassen kann. Der Nachbar wendete hiergegen ein, seine Kamera sei nicht auf das Nebengrundstück ausgerichtet.
Das AG hat dem Eilantrag entsprochen. Darauf, ob die Kamera das Nachbargrundstück tatsächlich erfasst, komme es nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht an. Es genüge, dass sie – wie vorliegend gegeben – über einen elektronischen Mechanismus auf dieses ausgerichtet werden könne. Denn es sei bereits unzulässig, durch die Existenz einer Kamera beim Nachbarn ein zumindest nachvollziehbares Gefühl zu erzeugen, er könne jederzeit beobachtet werden (so genannter Überwachungsdruck). Das sei in der konkreten Situation auch nicht mit einer Notwendigkeit der Überwachung aufgrund des allgemein angespannten Nachbarschaftsverhältnisses zu rechtfertigen gewesen.
Amtsgericht Gelnhausen, Urteil vom 04.03.2024, 52 C 76/24