03.06.2024
Jahressteuergesetz 2024: Steuerberaterverband nimmt Stellung
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat den Referentenentwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 veröffentlicht. Dieser beinhaltet laut Deutschem Steuerberaterverband (DStV) auf 243 Seiten eine Vielzahl an Einzelmaßnahmen. Der Verband begrüßt ausdrücklich zahlreiche Vorhaben im Bereich der Einkommensteuer.
Hierzu zählten unter anderem die geplanten Anpassungen bei der Steuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen, die vorgesehene Einführung einer Pauschalbesteuerung von Mobilitätsbudgets sowie den geplanten Abbau von Medienbrüchen durch die sachgerechte Ausweitung der Datenübermittlung durch Dritte mit Blick auf die Vorsorgeaufwendungen.
Im Bereich des Verfahrensrechts sei vorgesehen, die veranlagungsbezogene elektronische Kommunikation mit den Finanzbehörden noch stärker über ELSTER beziehungsweise die Schnittstelle ERiC abzuwickeln. Demnach solle eine alternative elektronische Kommunikation nur noch dann erfolgen dürfen, wenn diese gesetzlich bestimmt ist. Der DStV weist darauf hin, dass eine alternative elektronische Kommunikation insofern zu gewährleisten sei, wie technische Begrenzungen bei ELSTER beziehungsweise ERiC die Möglichkeiten zum Datenaustausch einschränken. Auch sollte die Finanzverwaltung ihre elektronische Kommunikation mit den Steuerpflichtigen oder deren Bevollmächtigten intensivieren. Derzeit würden Anforderungen und Nachfragen im Rahmen des Veranlagungsverfahrens seitens der Finanzbehörden allzu oft per Brief gestellt.
Auch im Bereich der Umsatzsteuer sollen dem Gesetzentwurf zufolge diverse Ergänzungen und Klarstellungen erfolgen. So sei ab 2025 unter anderem eine grundlegende Neuregelung mit Blick auf die Besteuerung der Kleinunternehmer geplant (zum Beispiel neue Umsatzgrenzen, neues Meldeverfahren bei Nutzung der Regelung in anderen Staaten). Der DStV fordert hier mit Blick auf die neu vorgesehene Qualifizierung von Umsätzen der Kleinunternehmer als steuerfreie Umsätze, dass diese in Bezug auf die Pflicht zur Ausstellung einer eRechnung nicht schlechter gestellt werden dürften als steuerfreie Umsätze im Sinne von § 4 Nr. 8 bis 29 Umsatzsteuergesetz. Darüber hinaus sollte zur Vermeidung von Abgrenzungsschwierigkeiten hinsichtlich der Anhebung der Grenzwerte für die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung ein klarstellendes BMF-Schreiben veröffentlicht werden.
Deutscher Steuerberaterverband e.V., PM vom 31.05.2024