03.06.2024
Handakten: Rechts- und steuerberatende Berufe fordern gemeinsam Schutz des Zurückbehaltungsrechts
Sind bei Mandatsende noch Vergütungsansprüche offen, müssen Anwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer die Handakten nicht an ihre Mandaten herausgeben. Datenschutzrechtliche Auskunftsansprüche höhlten dieses Zurückbehaltungsrecht aus, moniert die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK). Sie fordert gemeinsam mit der Wirtschaftsprüferkammer, der Bundessteuerberaterkammer und dem Deutschen Steuerberaterverband, dass in das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) eine Ausnahmeregelung aufgenommen wird.
Mit dem geplanten Ersten Gesetz zur Änderung des BDSG soll die Datenschutzaufsicht in Deutschland vereinheitlicht und zudem Ergebnisse der Evaluierung des BDSG umgesetzt werden. Bereits im Vorfeld der ersten Beratung über den Gesetzentwurf im Deutschen Bundestag am 15.05.2024 hätten die Verbände gefordert, das Zurückbehaltungsrecht an Handakten der rechts- und steuerberatenden Berufe klar gegen datenschutzrechtliche Auskunftsansprüche abzusichern.
Der Auskunftsanspruch nach Artikel 15 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) berechtige Betroffene in der Regel dazu, eine vollständige Kopie der über sie gespeicherten Daten zu verlangen. Dies gelte auch für die Handakten der rechts- und steuerberatenden Berufe. Das Berufsrecht von Anwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern normiere im Fall offener Vergütungsansprüche ausdrücklich ein Zurückbehaltungsrecht an den Handakten, die ansonsten nach Beendigung des Mandats herauszugeben seien. Müsste eine vollständige digitale Kopie der Handakte im Wege des Auskunftsanspruchs herausgegeben werden, liefe das Zurückbehaltungsrecht ins Leere, gibt die BRAK zu bedenken. Die Spitzenorganisationen der rechts- und steuerberatenden Berufe forderten daher, das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht in solchen Fällen zu beschränken.
Den Weg zu einer solchen Einschränkung ebne eine Öffnungsklausel für die Mitgliedstaaten in Artikel 23 Absatz 1 DS-GVO, so die Verbände. In § 34 BDSG seien bereits jetzt Einschränkungen für bestimmte Fälle geregelt. Die Spitzenverbände forderten, über § 34 BDSG das Auskunftsrecht des Artikel 15 DS-GVO auch zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche einzuschränken. Sie unterbreiten laut BRAK dafür einen konkreten Formulierungsvorschlag.
Bundesrechtsanwaltskammer, PM vom 31.05.2024