03.06.2024
Handelsübliches Preisschild: Outlet-Betreiber haftet nicht für Augenverletzung
Wenn sich im Zuge einer Kleideranprobe in einem Outlet eine Kundin durch ein übliches Preisschild am Auge verletzt, haftet der Betreiber dafür nicht. Dies hat das Landgericht (LG) München I entschieden und die Klage einer Kundin gegen einen Outlet-Betreiber abgewiesen.
Als eine Kundin in einem Outlet Store ein T-Shirt anprobierte, verletzte sie sich durch das daran angebrachte Preisschild am rechten Auge. Sie verlangt deswegen ein Schmerzensgeld von mindestens 5.000 Euro. Dem Betreiber des Outlet Stores wirft sie vor, ihm obliegende Verkehrssicherungspflichten verletzt zu haben. Das Preisschild sei aufgrund fehlender Sicherung und Erkennbarkeit gefährlich gewesen. Es habe sich ihr bei der Anprobe ins Auge geschlagen. Das habe dazu geführt, dass bei ihr eine Hornhauttransplantation habe durchgeführt werden müssen. Bis heute leide sie unter Schmerzen und sei weiterhin in ihrer Sicht eingeschränkt sowie besonders blendeempfindlich, machte die Kundin geltend.
Der Betreiber des Outlet Stores wandte ein, beim verwendeten Preisschild handle es sich um ein übliches Standardpreisschild in der Größe von circa 9 x 5 Zentimeter mit abgerundeten Ecken und einer flexiblen Rebschnur. Die Preisschilder seien durch ihre Größe und das Gewicht des Bündels deutlich fühlbar gewesen. Vergleichbare Fälle von aufgetretenen Verletzungen seien ihm nicht bekannt. Zudem sei es gesetzlich vorgeschrieben, entsprechende Preisschilder an den Waren anzubringen.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Sichernde Maßnahmen seien nur in dem Maße geboten, in dem sie ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren, führt das Gericht aus. Dabei müsse der Geschäftsbetreiber nicht für alle denkbar entfernten Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge treffen. Es komme vielmehr auch entscheidend darauf an, welche Möglichkeiten der Geschädigte hat, sich vor erkennbaren Gefahrquellen selbst zu schützen.
Hier habe der Betreiber des Outlet Stores den an ihn gerichteten Verkehrssicherungspflichten Genüge getan. Für die Kundin sei das Vorhandensein eines Preisschildes erwartbar und das Treffen eigener Sicherheitsvorkehrungen zumutbar gewesen sei. Nach allgemeiner Lebenserfahrung werfe ein Kunde bereits vor der Anprobe einen Blick auf das Preisschild und könne daher ohne Weiteres selbst dafür sorgen, dass er sich bei der Anprobe nicht verletzt. Die Forderung der Kundin, gesondert auf das Vorhandensein von Preisschildern an der Kleidung hinzuweisen, hielt das Gericht für lebensfremd und nicht zumutbar.
Landgericht München I, Urteil vom 28.05.2024, 29 O 13848/23, nicht rechtskräftig