29.05.2024
Steuerberaterverband informiert: Investmentsteuergesetz und Einkünfte aus Kapitalvermögen
Das Finanzministerium Sachsen-Anhalt hat mit Erlass vom 25.01.2024 auf anhängige Verfahren bei der Berechnung eines Veräußerungsgewinns bei Investmentanteilen hingewiesen. Dies meldet der Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt.
§ 56 Absatz 2 S. 1 und 2 Investmentsteuergesetz (InvStG) bestimme Folgendes: "Anteile an Investmentfonds, an Kapital-Investitionsgesellschaften nach dem Investmentsteuergesetz in der am 31.12.2017 geltenden Fassung oder an Organismen, die zum 01.01.2018 erstmals in den Anwendungsbereich dieses Gesetztes fallen (Alt-Anteile), gelten mit Ablauf des 31.12.2017 als veräußert und mit Beginn des 01.01.2018 als angeschafft. Als Veräußerungserlös und Anschaffungskosten ist der letzte im Kalenderjahr 2017 festgesetzte Rücknahmepreis anzusetzen. Wird kein Rücknahmepreis festgesetzt, tritt der Börsen- oder Marktpreis an die Stelle des Rücknahmepreises."
Der sich nach dieser gesetzlichen Regelung zum 01.01.2018 ermittelte Gewinn aus der fiktiven Veräußerung sei zu dem Zeitpunkt zu berücksichtigen, zu dem die Alt-Anteile tatsächlich veräußert werden, so der Steuerberaterverband unter Verweis auf ein Urteil des Finanzgerichts (FG) Köln vom 08.09.2022 (15 K 2594/20, nicht rechtskräftig).
Der Gewinn beziehungsweise Verlust aus der Veräußerung der Alt-Anteile aus einem Aktienfonds sei zu 30 Prozent steuerfrei, soweit er auf den Zeitraum 01.01.2018 bis zur tatsächlichen Veräußerung entfällt. Diese Übergangsregelung sei insoweit umstritten, so der Steuerberaterverband.
Das FG Köln gehe in dem vorgenannten Sachverhalt von einem steuerpflichtigen "Gewinn" von 2.250 Euro aus (Urteil vom 08.09.2022, 15 K 2594/20, nicht rechtskräftig). Durch die Anwendung des Teilfreistellungsverfahrens werde auch ein seit 2018 eingetretener Verlust nur anteilig erfasst. Ein Revisionsverfahren sei vor dem Bundesfinanzhof anhängig (VIII R 15/22). Vergleichbare Verfahren sollten offengehalten werden, rät der Steuerberaterverband.
Einsprüche, die sich auf das jeweilige anhängige Revisionsverfahren stützen, ruhten kraft Gesetzes. Berater seien gut beraten, die Erträgnisaufstellungen und die Ermittlung der Kapitalertragsteuer exakt bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung zu prüfen.
Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt, PM vom 24.05.2024