29.05.2024
Pflicht zu elektronischer Übermittlung von Schriftsätzen: Für Steuerberater seit 01.01.2023
Nach der Finanzgerichtsordnung (FGO) vertretungsberechtigte Personen müssen Schriftsätze und deren Anlagen den Gerichten als elektronisches Dokument übermitteln, wenn ihnen dafür ein sicherer Übertragungsweg zur Verfügung steht. Steuerberatern steht seit dem 01.01.2023 durch das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt) ein sicherer Übermittlungsweg zur Verfügung. Dies stellt der Bundesfinanzhof (BFH) klar.
Der Argumentation eines Steuerberaters, er habe eine Revision nicht als elektronisches Dokument im Sinne des § 52a FGO übermitteln können, weil er "aufgrund alphabetischer Reihenfolge" noch keinen Registrierungsbrief für die erstmalige Registrierung auf der Steuerberaterplattform erhalten habe und das beSt noch nicht habe einrichten können, erteilte er BFH eine Absage. Der Steuerberater habe schließlich die so genannte Fast Lane nutzen könne, um die Revisionsschrift fristgerecht elektronisch zu übermitteln.
Dass die Möglichkeit der Nutzung der "Fast Lane" für Berufsträger, die aktiv in die finanzgerichtliche Kommunikation eingebunden sind, besteht, sei dem Steuerberater nach eigenen Angaben auch bereits vor Ablauf der Revisionseinlegungsschrift bekannt gewesen. Dass er gleichwohl ohne Verschulden darauf vertrauen durfte, die reguläre Versendung der Registrierungsbriefe abzuwarten und bis zur Registrierung noch Schriftsätze in nicht elektronischer Form einzureichen, habe er nicht schlüssig dargelegt.
Gerade die Einrichtung der "Fast Lane" mache deutlich, dass auch nach Auffassung der Bundessteuerberaterkammer ein Weg eröffnet werden musste, der aus dringenden, insbesondere fristwahrenden Gründen eine schnelle Registrierung ermöglichen sollte. Dies wäre nicht erforderlich gewesen, so der BFH, wenn die Rechtsauffassung des Klägers zutreffend wäre, Steuerberater seien erst ab der normalen Registrierung zur Abgabe von Schriftsätzen über das beSt verpflichtet.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 08.05.2024, II R 3/23