29.05.2024
Bei Stadt angestellter Schiffsführer: Darf weiter Stadtratsmitglied bleiben
Ein bei der Stadt Gunzenhausen als Schiffsführer angestellter Arbeitnehmer darf weiterhin Mitglied des dortigen Stadtrats bleiben. Denn er erbringe seine Arbeitsleistung ausschließlich für den Zweckverband Altmühlsee, dessen Mitglied die Stadt sei, so der Verwaltungsgerichtshof Bayern (BayVGH). Daher bestehe keine Gefahr einer Interessenkollision, die dem Mandat entgegenstehen könnte.
Der Zweckverband Altmühlsee wurde unter anderem deshalb gegründet, um die Entwicklung des Fremdenverkehrs rund um den Altmühlsee nachhaltig zu verbessern. Die Stadt Gunzenhausen hat sich verpflichtet, dem Zweckverband Personal für die Erfüllung der Verbandsaufgaben zur Verfügung zu stellen. Im Gegenzug erstattet der Zweckverband der Stadt die anfallenden Personalkosten.
Entsprechend der Vereinbarung arbeitet der Antragsteller seit seiner Einstellung als Schiffsführer beim Zweckverband. Nachdem er in den Stadtrat von Gunzenhausen gewählt worden war, ließ die Stadt überprüfen, ob die Anstellung mit der Stadtratsmitgliedschaft vereinbar ist. Als dies vom Landratsamt unter Verweis auf die Bayerische Gemeindeordnung verneint wurde, stellte der Stadtrat mit sofortiger Wirkung fest, dass der Antragsteller sein Mandat verloren hat.
Der hiergegen vom Antragsteller erhobene Eilantrag hatte beim Verwaltungsgericht (VG) Ansbach Erfolg. Gegen den Beschluss des VG legte die Stadt Gunzenhausen Beschwerde ein – allerdings erfolglos: Der BayVGH bestätigte die Entscheidung des VG Ansbach. Der Antragsteller könne trotz seines Anstellungsverhältnisses bei der Stadt weiterhin Stadtratsmitglied bleiben.
Zwar gebe es in der Bayerischen Gemeindeordnung eine Regelung, die vorschreibt, dass Stadtratsmitglieder keine Arbeitnehmer der Stadt sein dürfen. Die in diesem Grundsatz der Inkompatibilität liegende Begrenzung der Wählbarkeit bedürfe nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedoch eines sachlichen Grundes. Eine Inkompatibilität dürfe nur angenommen werden, wenn der Gefahr einer Interessenkollision nicht auf andere Weise wirksam begegnet werden könne.
Da der Antragsteller zwar bei der Stadt Gunzenhausen angestellt sei, seine Arbeitsleistung aber zu 100% beim Zweckverband Altmühlsee erbringe, müsse die Vorschrift der Bayerischen Gemeindeordnung verfassungskonform dahingehend ausgelegt werden, dass sie nicht für den Antragsteller gelte, der ausschließlich für eine andere juristische Person tätig sei. Die Gefahr einer Interessenkollision bestehe im vorliegenden Fall nicht, weil der Antragsteller seit seiner Einstellung als Schiffsführer für den Zweckverband Altmühlsee arbeite.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 13.05.2024, 4 CE 24.553, unanfechtbar