28.05.2024
Steuerklärungsformular 2023: Zeile 17 kann leer bleiben
Im amtlichen Vordruck für die Einkommensteuererklärung 2023 muss die Abfrage in Zeile 17 der Anlage zu den sonstigen Einkünften (Anlage SO) nicht ausgefüllt werden. Hierauf weist der Bund der Steuerzahler (BdSt) Nordrhein-Westfalen hin und erklärt zugleich, warum.
Laut BdSt sehen Formulare zur Steuererklärung für 2023 in der Anlage SO die Eintragung der so genannten Dezemberhilfe durch das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz vom 15.11.2022 vor. Die sich aus der Gaspreisbremse ergebenden Vorteile müssten nicht mehr versteuert werden. Laut Vordruck sei die Höhe des Bruttoentlastungbetrags, zum Beispiel im Rahmen der eingesparten Abschlagszahlung für den Monat Dezember 2022, jedoch einzutragen.
Das ursprüngliche Gesetz habe geregelt, dass die gewährte Förderung nachversteuert werden sollte, sobald Steuerzahler im Jahr 2023 ein zu versteuerndes Einkommen von mindestens 66.915 Euro beziehungsweise 133.830 Euro bei Zusammenveranlagung haben. Der Bruttoentlastungsbetrag gelte im Jahr der Erteilung der Endabrechnung des Energieversorgers, der Nebenkostenabrechnung oder der Jahresabrechnung der Wohnungseigentümergemeinschaft als zugeflossen. Der jeweilige Bruttoentlastungsbetrag sei auf den genannten Abrechnungen ausgewiesen und habe in Zeile 17 der Anlage SO angegeben werden müssen.
Die Bundesregierung habe dann aber den mit der Steuererhebung verbundenen bürokratischen Aufwand als zu hoch bewertet, so der BdSt. Mit dem Kreditmarktförderungsgesetz vom 22.12.2023 sei die Besteuerung der so genannten Gaspreisbremse aufgehoben worden. Deshalb müsse die Abfrage in Zeile 17 der Anlage SO zur Einkommensteuererklärung 2023 nicht ausgefüllt werden. Der amtliche Vordruck werde nicht mehr korrigiert: Er enthalte daher für das Steuerjahr 2023 eine überflüssige Abfrage und eine falsche amtliche Anleitung.
Bund der Steuerzahler Nordrhein-Westfalen e.V., PM vom 23.05.2024