24.05.2024
Kostenerstattungen eines kirchlichen Arbeitgebers für erweiterte Führungszeugnisse: Sind kein steuerpflichtiger Arbeitslohn
Kostenerstattungen eines kirchlichen Arbeitgebers an seine Beschäftigten für die Erteilung erweiterter Führungszeugnisse, zu deren Einholung der Arbeitgeber zum Zweck der Prävention gegen sexualisierte Gewalt kirchenrechtlich verpflichtet ist, führen nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.
Vorteile, die sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen erweisen, seien nicht als Arbeitslohn anzusehen, führt der BFH aus. Vorteile besäßen danach keinen Arbeitslohncharakter, wenn sie im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewährt werden.
Dies sei hier bei den Erstattungen der Kosten für die Erteilung erweiterter Führungszeugnisse der Fall gewesen, so der BFH.
Die Einholung der erweiterten Führungszeugnisse durch die Arbeitnehmer sei aufgrund einer nur die kirchlichen Rechtsträger, nicht aber die Arbeitnehmer treffenden (kirchenrechtlichen) Verpflichtung erfolgt. Durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasste, zu Lohn führende Zuwendungen erbringe der Arbeitgeber gegenüber seinen Arbeitnehmern aber regelmäßig nicht, wenn er ausschließlich eine eigene, insbesondere nicht gegenüber den Arbeitnehmern bestehende Verpflichtung erfüllt. Die zur Erfüllung einer entsprechenden Verpflichtung entstehenden Kosten wende er in einer solchen Konstellation vielmehr im eigenen Interesse auf. Sie seien Ausfluss seiner eigenbetrieblichen Tätigkeit.
Haben die Arbeitnehmer die vom Arbeitgeber für dessen eigenbetriebliche Tätigkeit zu tragenden Kosten – wie hier – zunächst aus eigenen Mitteln verauslagt, wende der Arbeitgeber ihnen mit der Erstattung ihrer Aufwendungen keinen Vorteil zu, der sich im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweisen könnte.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 08.02.2024, VI R 10/22