17.05.2024
Grenzgänger: Müssen die gleichen sozialen Vergünstigungen erhalten wie gebietsansässige Arbeitnehmer
Grenzgängern müssen die Familienleistungen sowie die sozialen und steuerlichen Vergünstigungen des Aufnahmemitgliedstaats unter den gleichen Bedingungen zugutekommen können wie inländischen Arbeitnehmern. Ansonsten liegt eine nicht mit EU-Recht vereinbare Diskriminierung wegen der Staatsangehörigkeit vor, so der Europäische Gerichtshof (EuGH).
Ein belgischer Arbeitnehmer arbeitet in Luxemburg und wohnt in Belgien. Als Grenzgänger unterliegt er der luxemburgischen Regelung über das Kindergeld und bezog es seit mehreren Jahren für ein in seinem Haushalt aufgrund gerichtlicher Entscheidung untergebrachtes Pflegekind. 2017 entzog ihm die Zukunftskasse Luxemburg die Bezugsberechtigung: Kindergeld sei nur für solche Kinder zu zahlen, die zum Grenzgänger in einem direkten Verwandtschaftsverhältnis stünden – also für eheliche, uneheliche oder Adoptivkinder. Aufgrund gerichtlicher Entscheidung untergebrachte Pflegekinder, die in Luxemburg wohnen, haben hingegen Anspruch auf ein solches Kindergeld, das an die natürliche oder juristische Person gezahlt wird, die das Sorgerecht für sie innehat.
Der luxemburgische Kassationsgerichtshof fragt sich, ob die Vorschriften des luxemburgischen Sozialgesetzbuchs durch die Anwendung unterschiedlicher Anspruchsvoraussetzungen je nachdem, ob der Arbeitnehmer gebietsansässig oder gebietsfremd ist, eine indirekte Diskriminierung darstellen. Dies bejaht der EuGH. Er weist darauf hin, dass Grenzgänger im Hinblick darauf, dass sie Steuern und Sozialabgaben im Aufnahmemitgliedstaat aufgrund der dort von ihnen ausgeübten unselbstständigen Erwerbstätigkeit entrichten, zur Finanzierung der sozialpolitischen Maßnahmen dieses Staats beitragen. Deshalb müssten ihnen die Familienleistungen sowie die sozialen und steuerlichen Vergünstigungen unter den gleichen Bedingungen zugutekommen können wie inländischen Arbeitnehmern.
Nach Ansicht des Gerichtshofs führt eine Regelung wie die in Rede stehende zu einer Ungleichbehandlung und verstößt gegen das Unionsrecht. Die Regelung eines Mitgliedstaats, nach der gebietsfremde Arbeitnehmer im Unterschied zu gebietsansässigen eine soziale Vergünstigung für in ihrem Haushalt untergebrachte Pflegekinder, für die sie das Sorgerecht innehaben, die ihren gesetzlichen Wohnsitz bei ihnen haben und tatsächlich und dauerhaft bei ihnen wohnen, nicht erhalten können, stelle eine indirekte Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit dar.
Der Umstand, dass die Entscheidung über die Unterbringung von einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats als dem Aufnahmemitgliedstaat des betreffenden Arbeitnehmers erlassen wurde, könne auf diese Feststellung keinen Einfluss haben. Ebensowenig könne es darauf ankommen, ob der Grenzgänger selbst für den Unterhalt des in seinem Haushalt untergebrachten Pflegekindes aufkommt, wenn diese Voraussetzung nicht ebenfalls auf einen gebietsansässigen Arbeitnehmer, bei dem ein Pflegekind untergebracht ist, angewendet wird.
Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 16.05.2024, C-27/23