16.05.2024
Buchcover gezeigt: Wahlwerbespot muss nicht ausgestrahlt werden
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat einen Eilantrag abgelehnt, mit dem die Marxistisch-Leninistische Partei Deutschlands (MLPD) erreichen wollte, dass der Rundfunk Berlin-Brandenburg (rbb) ihren Wahlwerbespot für die Europawahl 2024 ausstrahlen muss. Der rbb hatte die Ausstrahlung verweigert, weil in dem Spot das Cover eines Buches gut erkennbar eingeblendet wird.
Diese Sequenz weise erhebliche werbliche Wirkung auf, so der rbb. Es handele sich deshalb nicht "ausschließlich" um Wahlwerbung im Sinne der Grundsätze der ARD-Rundfunkanstalten und des Deutschlandradios für die Zuteilung von Sendezeiten anlässlich der Europawahl in der Fassung vom 28.02.2024.
Die MLPD begehrte hiergegen Eilrechtsschutz, zunächst vor den Verwaltungsgerichten, sodann vor dem BVerfG. Erfolg hatte sie damit nicht. Auf der Grundlage ihres Vorbringens wäre eine Verfassungsbeschwerde ersichtlich unzulässig, stellte das BVerfG klar. Die MLPD habe den Darlegungserfordernissen ersichtlich nicht genügt.
Die Partei verkenne, dass sich die Beanstandung der Einblendung des Buches nicht gegen eine von ihr für zentral gehaltene, auf dem Buchcover abgedruckte inhaltliche Aussage richtet, sondern allein gegen die Präsentation eines kommerziell vertriebenen Buches. Ihr bleibe es unbenommen, die für sie zentrale Aussage ohne gleichzeitige Präsentation des Buches in ihren Wahlwerbespot aufzunehmen, so das BVerfG.
Die Zuteilung von Sendezeiten an Parteien anlässlich der Europawahl 2024 erfolge nach den Grundsätzen der ARD-Rundfunkanstalten und des Deutschlandradios in der Fassung vom 28.02.2024. Aus diesen ergebe sich, dass es sich ausschließlich um Wahlwerbung handeln muss. Die danach gebotene Auseinandersetzung mit der Frage, ob es sich bei diesen – für alle Parteien in gleicher Weise geltenden – Grundsätzen um unter dem Gesichtspunkt der Chancengleichheit der Parteien von Verfassungs wegen zulässige Konkretisierungen der Zuteilungsvoraussetzungen handelt, fehle.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 14.05.2024 2 BvQ 33/24