15.05.2024
Steuererklärungen für Flugpersonal: Voller Tücken
Wer als Pilot oder Flugbegleiter arbeitet, hat bei der Erstellung seiner Steuererklärung mehr Aufwand als das Bodenpersonal der Airlines. Es kommen Verpflegungsmehraufwendungen, Trinkgelder oder Stand-by-Zimmer sowie die Reinigung der Berufsbekleidung, unter Umständen noch dazu im Ausland, in Betracht. Hier lauern laut Lohnsteuerhilfe Bayern jede Menge steuerrechtliche Fallen.
Um Fahrtkosten zur Arbeit geltend zu machen, sei für die Abrechnung seit 2014 entscheidend, ob es zur ersten oder einer anderen Tätigkeitsstätte geht. Flugzeuge seien hiervon ausgenommen, da sie nicht ortsfest sind. In der Regel werde daher die Homebase als erste Tätigkeitsstätte verwendet. Das sei der Flughafen, von dem beruflich regelmäßig gestartet und gelandet wird.
Für Fahrten von der Wohnung zur Homebase kann laut Lohnsteuerhilfe die einfache Wegstrecke mit der Entfernungspauschale geltend gemacht werden, wenn die Rückkehr am selben Tag zur Wohnung erfolgt. Für die ersten 20 Kilometer gebe es 30 Cent und ab dem 21. Kilometer 38 Cent. Erfolgt die Rückkehr nicht mehr am Anreisetag, gebe es für beide Tage die Hälfte.
Für andere dienstliche Fahrten, zum Beispiel zu einem anderen Flughafen, zählten sowohl die Hin- als auch Rückfahrt bei einer Auswärtstätigkeit. Für Fahrten mit dem privaten Pkw gebe es 30 Cent für jeden gefahrenen Kilometer. Bus- oder Taxikosten würden vom Fiskus zu 100 Prozent anerkannt, vorausgesetzt, es würden Belege eingereicht.
Dazu kämen die Verpflegungspauschalen bei einer Auswärtstätigkeit von mehr als acht Stunden Abwesenheit von zu Hause und der ersten Tätigkeitsstätte, wenn der Arbeitgeber die Verpflegungsmehraufwendungen nicht steuerfrei erstattet oder eine Bordverpflegung inkludiert hat. Für die Höhe der Verpflegungspauschale sei das Land, in dem zuletzt an diesem Arbeitstag gelandet wurde, heranzuziehen. Hieran erkenne man die Schwierigkeiten des Flugpersonals gut, so die Lohnsteuerhilfe. Denn für die Steuererklärung seien die genauen Dienstzeiten und Destinationen auszuwerten.
Übernachtungskosten in Hotels könnten abgesetzt werden, wenn die Airline sie nicht übernommen hat. In jedem Fall könnten fliegende Beschäftigte Trinkgelder geltend machen. Dafür werde eine Pauschale von 3,60 Euro je Hotelaufenthalt oder 150 Euro Pauschale pro Jahr anerkannt. Wenn neben dem Zimmerservice im Hotel auch die Bedienung im Restaurant und der Taxifahrer, beispielsweise in den USA, Trinkgelder erwarten, decke diese Pauschale die realen Ausgaben allerdings nicht ab.
Für die Vorbereitungen auf einen Einsatz in der eigenen Wohnung könnten Mitglieder einer Cockpit- oder Kabinencrew die Homeoffice-Pauschale mit sechs Euro täglich, maximal bis zu 1.260 Euro pro Jahr, geltend machen. Für eine büromäßige Ausstattung zu Hause könnten die Arbeitsmittel extra abgesetzt werden. Darunter fallen nach Angaben der Lohnsteuerhilfe zum Beispiel der Schreibtisch, der Bürostuhl und die Tischlampe. Bei überwiegend beruflicher Nutzung könnten Notebook, Tablet, Drucker, Navigationsgeräte, Headset und Handy vollständig geltend gemacht werden. Definitiv anerkannt würden Pilotenkoffer und Flightkits, teilweise auch rein beruflich genutzte Koffer oder Taschen.
Die ständige Rufbereitschaft und berufliche Telefonate von unterwegs könnten als Telekommunikationskosten entweder pauschal mit 20 Prozent der monatlichen Telefongebühren, allerdings maximal 20 Euro, oder anhand von Einzelgesprächsnachweisen abgesetzt werden. Als dritte Alternative sei eine Schätzung durch eine dreimonatige Aufzeichnung und eine anschließende Hochrechnung aufs Jahr zulässig.
Da für Flugpersonal einheitliche Uniformen vorgeschrieben sind, könne der Aufwand als Berufsbekleidung geltend gemacht werden. Dies betreffe Eigenanteile bei der Anschaffung und die Reinigungs- und Erhaltungskosten. Wird eine Reinigung im Hotel beansprucht, müsse auf der Rechnung der Vermerk "Reinigung von Uniformteilen" stehen, damit das Finanzamt die Kosten anerkennt. Für das Waschen, Trocknen und Bügeln zu Hause müssten die anteiligen Kosten für Waschmaschine, Strom, Wasser, Waschpulver et cetera berechnet werden. Alternativ könne ein Pauschbetrag, der von Verbraucherverbänden publiziert wird, herangezogen werden.
Auch für den Job notwendige Visagebühren, Zweit- oder Ersatzreisepässe wegen häufiger Ein- und Ausreisen inklusive Fotomaterial und Fahrtkosten zu den Ämtern könnten abgesetzt werden. Sprachkurse, die aufgrund des beruflichen Einsatzes notwendig sind, dürften ausnahmsweise im Ausland absolviert werden. Nur Anfängersprachkurse streiche das Finanzamt, weil sie nicht zu den Fortbildungskosten zählen. Sollte ein zusätzliches Stand-by-Zimmer in Flughafennähe notwendig sein, könnten die Aufwendungen gemäß einer doppelten Haushaltsführung berücksichtigt werden und die Steuerlast reduzieren.
Lohnsteuerhilfe Bayern, PM vom 14.05.2024