13.05.2024
Taekwondo-Trainer: Haftet nicht für Schäden einer Schülerin nach Schlag im Wettkampftraining
Ein Taekwondo-Trainer trainiert eine 13-jährige Schülerin und trifft sie dabei mit seinem Fuß. Für bei dem Mädchen vorliegende Verletzungen haftet er trotzdem nicht: Die Schülerin habe nicht nachweisen können, dass ihre Verletzungen von dem Tritt herrühren, so das Landgericht (LG) München II.
Beim Taekwondo-Training waren der Lehrer und seine 20 Kilogramm leichtere Schülerin in Wettkampfhaltung im Sparring gegeneinander angetreten. Der Lehrer führte sein Bein mit einem so genannten dolyo-chagi zum Kopf der Schülerin, wo er sie mit seinem Fußspann traf. Das Mädchen setzte sich mit Schmerzen. Ihre Verletzungen, eine Partialruptur im linksseitigen Bandanteil des Ligamentum transversum atlantis sowie eine Zerrungsverletzung der Ligamenta alaria, stritt der Trainer nicht ab. Er bezweifelte jedoch einen ursächlichen Zusammenhang mit seinem Schlag, weil es danach zu weiteren Stürzen des Mädchens (unter anderem mit dem Fahrrad) gekommen war.
Das LG München II hat die Klage der jungen Sportlerin abgewiesen. In dem vom Trainer ausgeführten "dolyo-chagi" mit Kontakt zum Kopf der Schülerin liege zwar eine Körperverletzung. Der Trainer hafte gleichwohl nicht.
Zum einen habe die Schülerin nicht beweisen können, dass ihre Verletzung auf dem Schlag beruht. Denn nur ein "massiver Schlag" wäre laut Gerichtsgutachter geeignet gewesen, die Partialruptur herbeizuführen. Weil die Schülerin nach dem Schlag nicht bewusstlos war und auch nicht intensivmedizinisch betreut werden musste, könne der Schlag nicht so massiv gewesen sein.
Zum anderen hafte der Trainer nach der Rechtsprechung allein bei einem regelwidrigen oder fehlerhaft ausgeführten Schlag, der sich jedoch nicht habe feststellen lassen. Der im Training geltende Ehrenkodex, der eine gegenseitige Rücksichtnahme gebietet, verbiete nicht grundsätzlich ein Sparring zwischen größeren, stärkeren und erfahrenen Trainern und ihren Schülern mit einem dem Training entsprechenden Ausbildungstand. Auch ein leicht kontrollierter Kontakt sei erlaubt. Trainer und Schülerin hätten Schutzkleidung getragen. Es habe auch sonst kein Anhaltspunkt dafür bestanden, dass der Schlag von ihr nicht hätte abgewehrt werden können.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es können noch Rechtsmittel eingelegt werden.
Landgericht München II, Urteil vom 30.04.2024, 14 O 244/20, nicht rechtskräftig