10.05.2024
Deutsche Beihilfe für Condor: Genehmigung nichtig
Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat den Beschluss der EU-Kommission für nichtig erklärt, mit dem diese zugunsten der Charter-Fluggesellschaft Condor eine Umstrukturierungsbeihilfe genehmigt hatte. Angesichts der Bedenken, die die Kommission in Bezug auf die Vereinbarkeit dieser Beihilfe mit dem Unionsrecht hätte hegen müssen, wäre sie zur Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens verpflichtet gewesen, meint das EuG.
Deutschland beabsichtigte, der deutschen Charter-Fluggesellschaft Condor eine Umstrukturierungsbeihilfe in Höhe von 321 Millionen Euro zu gewähren. Die Kommission genehmigte dies mit Beschluss vom 26.07.2021, ohne ein förmliches Prüfverfahren einzuleiten. Durch diese Beihilfe sollte Condor bei ihrer Umstrukturierung und bei der Fortsetzung ihrer Tätigkeit unterstützt werden. Mit ihr sollten die Schwierigkeiten überbrückt werden, in denen sich Condor aufgrund der Insolvenz ihrer ehemaligen Muttergesellschaft Thomas Cook befand.
Ryanair focht diesen Beschluss beim EuG an – und bekam recht. Das Gericht erklärte den Beschluss für nichtig. Die Kommission hätte die in Rede stehende Umstrukturierungsbeihilfe nicht ohne Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens genehmigen dürfen. Ryanair habe nämlich hinreichend dargelegt, dass die Kommission Bedenken hätte hegen müssen, die die Einleitung eines solchen Verfahrens rechtfertigen.
So hätte die Kommission sich fragen müssen, ob die in Rede stehende Beihilfe dem Erfordernis einer angemessenen Lastenverteilung gerecht wird. Insbesondere sollen diesem Erfordernis zufolge alle staatlichen Beihilfen, die die Eigenkapitalposition des begünstigten Unternehmens verbessern, zu Konditionen gewährt werden, die dem Staat einen angemessenen Anteil an künftigen Wertgewinnen des Empfängers zusichern. Nichts im angefochtenen Beschluss deute indessen darauf hin, dass die Kommission geprüft hätte, ob die fragliche Maßnahme zu Konditionen erlassen worden sei, die Deutschland einen angemessenen Anteil am künftigen Wertgewinn von Condor zusichere.
Im Übrigen wirkten sich diese Bedenken, die die Kommission hätte hegen müssen, zwangsläufig auf deren Beurteilung dessen aus, wie weit die in ihrem Beschluss vorgesehen und auf Condor anwendbaren Maßnahmen zur Begrenzung der Wettbewerbsverzerrungen reichen, so das EuG.
Das Gericht gab daher dem Antrag von Ryanair auf Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission statt, stellte aber klar, dass Ryanair den fraglichen Beschluss beim Gericht nur insoweit anfechten kann, als sie damit ihre Verfahrensrechte im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens wahren will. Dagegen könne Ryanair die Rechtmäßigkeit des Inhalts des Beschlusses nicht beanstanden. Ryanair habe nämlich nicht nachgewiesen, dass ihre wettbewerbliche Stellung durch die fragliche Beihilfe spürbar beeinträchtigen werden könne und dass Ryanair mithin vom Beschluss der Kommission individuell betroffen sei.
Gericht der Europäischen Union, Urteil vom 08.05.2024, T-28/22