06.05.2024
Kindergeldantrag: Kann per beA an Familienkasse übermittelt werden
§ 67 Satz 1 Halbsatz 2 Einkommensteuergesetzes (EStG) begründet keine Sperrwirkung dahingehend, dass ein elektronischer Kindergeldantrag nur noch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich vorgeschriebene Schnittstelle zulässig ist. Dies stellt der Bundesfinanzhof (BFH) klar. Hat die Familienkasse einen Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente über das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo) eröffnet, könne darüber ein elektronischer Kindergeldantrag auch ohne Verwendung des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes formwirksam gestellt werden.
Nachdem seine Ehefrau verstorben war, beantragte ein Rechtsanwalt bei der Familienkasse, das Kindergeld für die gemeinsamen Kinder ab sofort an ihn zu zahlen. Das von ihm qualifiziert elektronisch signierte Schreiben übermittelte er elektronisch über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) an das beBPo der Familienkasse. Auf die gleiche Weise übersandte er den Antrag auf Kindergeld und für jedes Kind eine Anlage Kind. Die Familienkasse hielt den Antrag für unwirksam. § 67 EStG lasse eine Antragstellung per beA beziehungsweise beBPo nicht zu.
Der BFH sieht dies anders. Der über beA beziehungsweise beBPo gestellte Kindergeldantrag sei zu Unrecht als formunwirksam im Sinne des § 67 Satz 1 EStG in Verbindung mit § 87a Absatz 1 Satz 1 Abgabenordnung (AO) abgelehnt worden.
Nach § 67 Satz 1 EStG sei das Kindergeld bei der zuständigen Familienkasse schriftlich zu beantragen; eine elektronische Antragstellung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich vorgeschriebene Schnittstelle sei zulässig, soweit der Zugang eröffnet wurde. Einen solchen Zugang habe die Familienkasse hier eröffnet.
Die Einreichung des Antrags über das beA an das beBPo genüge den Anforderungen an die geforderte "schriftliche Antragstellung" im Sinne des § 67 Satz 1 EStG in Verbindung mit § 87a Absatz 1 Satz 1 AO. Darüber hinaus entfalte § 67 Satz 1 Halbsatz 2 EStG keine Sperrwirkung dahingehend, dass eine elektronische Kommunikation nur noch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich vorgeschriebene Schnittstelle zulässig sei.
Der BFH führt dafür den Wortlaut der Norm, aber auch die bezweckte Bürgerfreundlichkeit und die Entbürokratisierung bei der Beantragung von Familienleistungen ins Feld. Der Zugang zum Kindergeld sei niederschwellig zu halten.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 30.01.2024, III R 15/23