03.05.2024
Unzureichende Hochzeitsfotos: Fotograf muss kein Schmerzensgeld zahlen
Kein Schmerzensgeld erhält ein Ehepaar, dass "Enttäuschung und Trauer" erlebt haben will, weil der von ihm beauftragte Hochzeitsfotograf das Ereignis nur unzureichend fotografisch festgehalten habe. Dies hat das Amtsgericht (AG) Köln entschieden. Das Paar legte zunächst Berufung ein, nahm diese auf einen Hinweis des Landgerichts (LG) Köln aber zurück, sodass das Urteil des AG nun rechtskräftig ist.
Immerhin 170 Bilder hatte der beauftragte Fotograf den Eheleuten von der Hochzeit ausgehändigt. Das reichte dem Paar aber nicht: Es fehlten Fotos von bestimmten Ereignissen, zum Beispiel dem Steigenlassen von Luftballons und Gruppenbilder. Dies sei so schmerzhaft, dass die Hochzeit nunmehr "immer negativ behaftet" sei, weswegen der Fotograf Schmerzensgeld schulde.
Das AG Köln stellte bereits infrage, ob das unterlassene oder nicht hinreichende Abfotografieren bestimmter Ereignisse auf einer Hochzeit eine Pflichtverletzung darstellen könne. Das Ehepaar trage nicht vor, insoweit bestimmte Absprachen mit dem Fotografen getroffen zu haben. Zudem stünden immerhin 170 Fotos zur Verfügung. Die geltend gemachte Beeinträchtigung seines seelischen Wohlbefindens sei lediglich eine Bagatellbeeinträchtigung, die keinen Schmerzensgeldanspruch auslöse.
Das LG Köln sah dies ähnlich, worauf es die Eheleute hinwies. Eine tatsächliche, tiefgehende psychische Beeinträchtigung sei nicht vorgetragen. Auch im Rahmen der Berufung hätten sie lediglich geltend gemacht, dass das "vorsätzliche Unterlassen der Anfertigung von Fotografien bestimmter Motive und Situationen" bei ihnen "eine schmerzhafte Enttäuschung über Wochen und Monate bis heute" hervorgerufen habe. Auch dies genüge jedoch nicht für die Annahme einer psychischen Beeinträchtigung, die einen Schmerzensgeldanspruch rechtfertigen könnte.
Amtsgericht Köln, Urteil vom 11.02.2022, 135 C 227/21, rechtskräftig; Landgericht Köln, Hinweisbeschluss vom 08.04.2024, 13 S 36/22