30.04.2024
Zu viel gezahlte Rente: Wegen grober Fahrlässigkeit zurückzuzahlen
Wer eine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung bezieht, hat regelmäßig einen geringeren Anspruch auf Altersrente. Die Rentenversicherung weist die Versicherten deshalb schon bei der Antragstellung ausdrücklich auf ihre entsprechende Mitteilungspflicht hin. Wer dennoch die Verletztenrente nicht angibt, handelt grob fahrlässig. Zu viel geleistete Rente ist dann zurückzahlen. Das stellt das Landessozialgericht (LSG) Hessen klar.
Ein Versicherter bezieht aufgrund eines Arbeitsunfalls im Jahr 1967 eine Verletztenrente von der Berufsgenossenschaft (BG). Seit 2009 erhält er zudem eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen (von zunächst rund 2.400 Euro monatlich). Obgleich die Rentenversicherung ihn anlässlich der Rentenantragstellung ausdrücklich nach dem Bezug von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung gefragt und auf die entsprechende Mitteilungspflicht hingewiesen hatte, gab der Versicherte die Verletztenrente (damals rund 1.260 Euro monatlich) nicht an.
Nachdem er rund zehn Jahre später bei der BG geltend gemacht hatte, dass sich die Folgen des Arbeitsunfalls verschlimmert hätten, erhöhte die BG die Verletztenrente mit Wirkung zum Februar 2018 und meldete das der Rentenversicherung. Diese, hörte sodann den Versicherten zur beabsichtigten Rücknahme der Rentenbewilligung und zur Erstattung der überzahlten Rentenleistungen in Höhe von mehr als 80.000 Euro an. Der Versicherte machte geltend, bei der Antragstellung falsch beraten worden zu sein. Zudem sei bereits Verjährung eingetreten.
Dem folgten die Richter nicht. Der Versicherte habe grob fahrlässig unrichtige Angaben gemacht. Im Rentenantragsformular werde "klar, eindeutig und unmissverständlich" gefragt, ob Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung bezogen werden. Hierzu habe der Versicherte grob fahrlässig und bösgläubig keine unzutreffenden Angaben gemacht, obgleich er gewusst habe oder hätte wissen müssen, dass ihm die zuerkannte Altersrente wegen des Bezugs seiner Verletztenrente nicht in der geleisteten Höhe zustehe. Er könne sich auch nicht darauf berufen, dass er den entsprechenden Hinweis der Rentenversicherung nicht gelesen habe, da er die Mitteilungspflicht dann in besonders schwerem Maße verletzt hätte. Er könne sich auch nicht darauf berufen, falsch beraten worden zu sein.
Es liege zudem keine Verjährung vor. Bei grober Fahrlässigkeit könne ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung jedenfalls bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Diese Frist habe die Rentenversicherung beachtet. Damit habe sie den Bewilligungsbescheid zurücknehmen und die zu viel geleistete Rente vom Versicherten zurückfordern können.
Das LSG hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.
Landessozialgericht Hessen, L 5 R 121/23