30.04.2024
Fünf Mal "Verklicken" lebensfremd: Reisestornierung wirksam
Knapp 4.000 Euro muss ein Mann zahlen, nachdem er eine Reise storniert hat. Zwar hatte er die Stornierung angefochten, da er sich "verklickt" habe. Das Amtsgericht (AG) München aber nahm ihm das nicht ab. Denn ganze fünf "Klicks" seien erforderlich gewesen, um die Reise zu stornieren. Dass er sich dabei jedes Mal geirrt habe, sei lebensfremd.
Ein Mann hatte für rund 4.550 Euro eine Reise nach Portugal gebucht. Diese stornierte er auf der Homepage des Anbieters wieder. Rund 4.000 Euro Stornierungsgebühren buchte der Reiseanbieter daraufhin von seinem Konto ab. Der Mann schrieb sogleich eine E-Mail, um die Stornierung wieder rückgängig zu machen.
Er behauptete, erst nach Buchung der Reise erfahren zu haben, dass neben dem Hotel eine Baustelle liegt. Im Internet habe er sich lediglich über eine Umbuchung informieren wollen. Die Homepage sei unübersichtlich gewesen; daher habe er die Reise unbeabsichtigt storniert. Deswegen habe er die entsprechende Willenserklärung angefochten.
Der Reiseanbieter hält schon die Angaben des Mannes bezüglich der Baustelle für unzureichend. Im Übrigen sei die Buchung wirksam storniert worden. Für die endgültige Stornierung seien mehrere einzelne Schritte erforderlich gewesen. Unbeabsichtigt sei dies nicht möglich. Durch den Rücktritt sei ihm ein Schaden entstanden.
Das Gericht hat zunächst entschieden, dass der Kunde den Reisevertrag wirksam storniert habe. Eine wirksame Anfechtung liege mangels Irrtums nicht vor. Zwar könne ein solcher beim Versprechen, Verschreiben oder Vergreifen gegeben sein. Für die Stornierung habe der Mann hier aber fünf Mal klicken müssen. Dass er sich dabei jedes Mal "verklickt" habe, sei lebensfremd.
Der Reiseanbieter habe auch schlüssig dargetan, dass er bei der Buchung der einzelnen Leistungen, nämlich der Flüge und des Hotels, jeweils in Vorleistung gehen musste. Die Gesamtaufwendungen der Reiseleistungen hätten sich hierbei auf 4.036,29 Euro belaufen. Ihm sei ein entsprechender Schaden entstanden.
Der Kunde habe auch keinen Anspruch auf Rückerstattung der Gebühr aufgrund Ziffer 9 der AGB des Reiseveranstalters. Dafür genüge seine pauschale Behauptung, es habe neben dem Hotel eine Baustelle gegeben, nicht. Diese führe zu keiner vertraglichen Pflicht des Reiseveranstalters, alternative Lösungen anzubieten. Insoweit fehle bereits ein schlüssiger und konkreter Vortrag dahingehend, dass von der behaupteten Baustelle ausreichender Baulärm ausging, der zu einem nicht unwesentlichen Reisemangel geführt habe. Auch eine entsprechende Mängelanzeige, die das Gesetz fordere, sei unterblieben.
Amtsgericht München, Urteil vom 18.04.2024, 275 C 20050/23, nicht rechtskräftig